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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §136 Abs5;Rechtssatz
Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung des § 31 Abs. 5 Z. 16 ASVG sieht - abgesehen von der darin angeordneten Umschreibung der für die Rezeptgebührenbefreiung in Betracht kommenden Personenkreise nach "allgemeinen Gruppenmerkmalen" - eine "darüber hinaus" vorgesehene Befreiungs- oder Herabsetzungsmöglichkeit "im Einzelfall" nur unter "Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankung" vor. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung schließt es daher aus, den Begriff der "besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit" in § 136 Abs. 5 ASVG (bzw. hier: § 86 Abs. 5 BSVG) so zu verstehen, dass bei der Beurteilung dieses Kriteriums auch Ausgaben der allgemeinen Lebensführung zu berücksichtigen wären. Dies trifft wegen des Gebotes der gesetzeskonformen Interpretation von Verordnungen naturgemäß auch für die Auslegung des § 5 der Richtlinie über die Befreiung von der Rezeptgebühr zu. Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge aufgrund laufender Exekutionen - sind daher bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 5 der genannten RL außer Betracht zu lassen (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044).
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080327.X02Im RIS seit
07.02.2008