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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 lita;Rechtssatz
Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung konnte auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162). Da somit ein Bescheid nicht vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin (die Rechtsnachfolgerin) in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007130090.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2013