RS Vwgh 2007/12/19 2007/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
82/01 Gesundheitsrecht Organisationsrecht

Norm

BAO §288 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
GÖGG 2006 §18 Abs1;
GÖGG 2006 §18 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung konnte auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, 91/13/0162). Da somit ein Bescheid nicht vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin (die Rechtsnachfolgerin) in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007130090.X01

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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