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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt. Von dieser Annahme wird nur bei Vorliegen einer längeren Parallelität von Studium und Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zu Gunsten von Werkstudenten abgesehen, die über längere Zeit hinweg dokumentiert haben, dass die Ausbildung mit einem Beschäftigungsverhältnis vereinbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.466/1996, und das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080090.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009