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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080039.X01Im RIS seit
01.02.2008