RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0039

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
WKG 1998 §2;

Rechtssatz

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso jure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. das Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2005/08/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080039.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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