Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs3 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0068 E 20. Februar 2008 Besprechung in:ÖStZ 11/2008, S 259 - 263;Rechtssatz
Für das Regime der Kapitalertragsteuer ordnet § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 insofern eine so genannte Surrogatbesteuerung an, als für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge bereits im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons - in Form des Veräußerungspreises des Wertpapiers, in dem auch die Stückzinsen enthalten sind - als zugeflossen gelten (vgl. Fuchs, Abgrenzung Kapitalertrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, in FS Doralt, Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, Wien 2007, S. 84). Kuponauszahlende Stelle ist demnach nach § 95 Abs. 3 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 auch das Kreditinstitut, das anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005130075.X01Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013