RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0332

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;

Rechtssatz

Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0117). Die Meldung dient zudem der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Anwesenheit des Arbeitslosen in der Infozone des Arbeitsmarktservice am Tag des vorgeschriebenen Kontrolltermins für die Einhaltung der Kontrollmeldung ausreichend ist. In diesem Fall könnte der dargestellte Zweck der Kontrollmeldung nicht erreicht werden; nur der Kontakt des Arbeitslosen mit dem individuellen Betreuer, der auch über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, kann dies sicherstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080332.X01

Im RIS seit

08.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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