RS Vwgh 2007/12/19 2007/08/0290

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4;
AVG §56;
AVG §59;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG, der sich auf keinen Zeitraum bezieht, ist - auf Grund der Zeitraumbezogenheit dieser Frage - unzulässig. Ein Bescheid, der dennoch einen solchen Abspruch enthält, ist mit der Maßgabe aufzuheben, dass über die Versicherungspflicht ein meritorisch absprechender Bescheid erst erlassen werden darf, nachdem geklärt ist, auf welchen Zeitraum sich die Pflichtversicherung bezieht. Der Rechtsmittelbehörde ist es verwehrt, diese Ergänzung selbst zu veranlassen, da sie - mangels Erkennbarkeit des Verfahrensgegenstandes - außerstande ist festzustellen, ob und in welchem Umfang ihr eine "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG vorliegt, die möglicher Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Berufungsbehörde sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119, mwN).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080290.X03

Im RIS seit

08.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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