RS Vwgh 2007/12/19 2006/15/0258

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §124b Z53 idF 2002/I/054;
EStG 1988 §25 Abs1 Z2 litb idF 1996/201;

Rechtssatz

Die Abfindung ausländischer - auf eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen zurückzuführender - Pensionskassenleistungen führt im gegenständlichen Fall zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 idF BGBl Nr. 201/1996 (vgl hiezu B. Reiner/J. Reiner,

Die Besteuerung von Leistungen ausländischer Pensionskassen, in FS-Doralt, 331 (343, 348)). Im Erkenntnis vom 19. April 2007, 2005/15/0010, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer Pensionsabfindung eines Grenzgängers in der Schweiz, die infolge Beendigung des Dienstverhältnisses in der Schweiz und dem damit verbundenen "endgültigen Verlassen der Schweiz" ausbezahlt wurde, befasst. Auch in jenem Fall war das "Altersguthaben" auf eine Freizügigkeitspolice übertragen worden und war es "beim endgültigen Verlassen der Schweiz" zu einer Barauszahlung gekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat es für die Rechtslage des Jahres 2001 für nicht rechtswidrig erachtet, dass die belangte Behörde die Besteuerung nach § 124b Z 53 EStG idF BGBl I Nr. 54/2002 vorgenommen hat. Aus den Ausführungen jenes Erkenntnisses ergibt sich, dass auch im gegenständlichen Fall aus innerstaatlicher Sicht die Besteuerung nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG iVm § 124b Z 53 leg. cit. nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150258.X04

Im RIS seit

01.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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