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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Eine "Briefkastenfirma" erschöpft sich in einer bloßen Kombination einer Zustellanschrift mit einer Firmenbezeichnung (vgl. die bei Beiser, Die Empfängerbenennung nach § 162 BAO, SWK 2000/35/36, 1410ff, insb. 1421, zitierte hg. Rechtsprechung). Ein "Zwischenschalten" eines Unternehmens zur Abwicklung von Geschäften lässt dieses Unternehmen noch nicht zur "Briefkastenfirma" werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005130030.X01Im RIS seit
17.01.2008