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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs1;Rechtssatz
§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0044 und 0045, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017 und 0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130115.X01Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015