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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 59 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Fallbezogen ist somit im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht abspricht, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraumes die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der Beginn dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muss. Dies gilt zufolge der Verweisung des § 357 Abs. 1 ASVG auf § 59 AVG auch im Verfahren vor dem Versicherungsträger und gemäß § 67 AVG auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080290.X02Im RIS seit
08.02.2008