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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §27 Abs3;Rechtssatz
Dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechtes der Asylwerberin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme, kann der Bestimmung des § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 nicht entnommen werden. Nach dem Zweck des - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - § 27 Abs 3 AsylG 1997 soll die Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken (Hinweis E 3. Dezember 2003, 2001/01/0402). Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200321.X01Im RIS seit
11.02.2008