RS Vwgh 2007/12/19 2007/08/0246

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0302

Rechtssatz

Das Streichen einer Fristvormerkung vor dem letzten Tag einer Frist bewirkt die Ausschaltung der Fristvormerkung als "Warnsignal" und läuft daher dem eigentlichen Zweck einer Fristvormerkung zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214). Eine Vormerkung bloß beliebiger "Vorfristen" kann die Vormerkung jedenfalls auch des endgültigen Fristablaufes nicht ersetzen und erfüllt daher die notwendigen Funktionen eines Fristvormerkungssystems nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080246.X03

Im RIS seit

14.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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