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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0302Rechtssatz
Das Streichen einer Fristvormerkung vor dem letzten Tag einer Frist bewirkt die Ausschaltung der Fristvormerkung als "Warnsignal" und läuft daher dem eigentlichen Zweck einer Fristvormerkung zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214). Eine Vormerkung bloß beliebiger "Vorfristen" kann die Vormerkung jedenfalls auch des endgültigen Fristablaufes nicht ersetzen und erfüllt daher die notwendigen Funktionen eines Fristvormerkungssystems nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007080246.X03Im RIS seit
14.05.2008