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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §49 Abs1;Rechtssatz
Das Vorbringen, sie habe einen Betreuerwechsel beantragt, konnte das Versäumen des Kontrolltermins nicht rechtfertigen, weil die Arbeitslose bis zur Entscheidung über diese Frage durch die Leitung des Arbeitsmarktservice verpflichtet war, bei dem ihr zugeteilten Betreuer vorzusprechen (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 1997, Zl. 97/08/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080332.X02Im RIS seit
08.02.2008