RS Vwgh 2007/12/19 2005/08/0165

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (Hinweis E 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128; E 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164). Eine ausdrückliche Erklärung des Beschwerdeführers, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor. Jedoch wurden gegen ihn zunächst mit Bescheid des AMS vom 20. Jänner 2004 (für die Zeit vom 1. Jänner bis 11. Februar 2004), sowie danach mit Bescheiden vom 17. August 2004 (für die Zeit vom 3. August bis 27. September 2004) und vom 9. November 2004 (für die Zeit vom 13. Oktober bis 7. Dezember 2004) zwei weitere Sanktionen nach § 10 AlVG wegen der Ablehnung zumutbarer Beschäftigungen ausgesprochen, welche noch vor Erlassung des Einstellungsbescheides von der Berufungsbehörde bestätigt worden waren. Die gegen die Berufungsbescheide erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen (Hinweis E 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0112; E 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0049; E 21. November 2007, Zl. 2005/08/0070). Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 AlVG geführt hat und der Beschwerdeführer auch noch erklärt hat, mit dem Arbeitsmarktservice nur mehr schriftlich in Kontakt treten zu wollen, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (Hinweis E 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080165.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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