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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 RS 1Stammrechtssatz
Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080068.X01Im RIS seit
27.02.2008