RS Vwgh 2007/12/19 2005/08/0068

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0213 E 26. Jänner 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080068.X01

Im RIS seit

27.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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