RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §11 Abs1;
FrPolG 2005 §21 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §21;
NAG 2005 §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Struktur des Kriteriums "Wiederausreise" gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 hat sich im Verhältnis zu § 10 Abs 2 Z 5 FrG 1997 grundsätzlich gewandelt. War es bisher gemäß § 10 Abs 2 Z 5 FrG 1997 als Versagungsgrund konzipiert, so ist es nunmehr gemäß § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 zu einer Erteilungsvoraussetzung geworden, womit einhergeht, dass die Visumserteilung jetzt positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint, wohingegen bisher ein Visum grundsätzlich zu erteilen war, es sei denn, es bestand "Grund zur Annahme", der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen. Im Ergebnis ist es damit funktional betrachtet insbesondere zu einer Beweislastumkehr gekommen; war es bisher Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich auf Basis des § 21 Abs 1 Z 2 FrPolG 2005 ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Die dargestellte Rechtsänderung lässt freilich unberührt, was der VwGH ergänzend zu § 10 Abs 2 Z 5 FrG 1997 ausgesprochen hat, nämlich dass nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden kann, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Nach wie vor wird es daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und kann die Behörde die Versagung eines Visums nicht quasi mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. (Hier: Es kann der belBeh auf Basis der geänderten Rechtslage nicht grundsätzlich entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Indiz dafür wertete, dass die Ausreise nicht gesichert erscheine. Die Fremde hat allerdings schon im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass ihr in der Vergangenheit dreimal ein Visum erteilt worden und dass sie jedes Mal unaufgefordert vor Ablauf des Visums in ihre Heimat zurückkehrte. Angesichts dieses, durch die Vorlage des Reisepasses bescheinigten Vorbringens hat die Fremde die grundsätzlich zu Recht an ihrer Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg geräumt. Das wäre ihr zB auch durch Präsentation eines "Rückkehrtickets" gelungen (Hinweis E 22. Mai 2007, 2006/21/0117), weil auch in einem solchen Fall für eine ausreichende "Verdachtslage" regelmäßig kein Raum bleibt. Die belBeh hat die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten der Fremden zukommt, verkannt. Sie weist überdies darauf hin, dass die Ablehnung des Visumsantrages auch deshalb geboten gewesen sei, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs 1 NAG 2005 im Ausland abzuwarten ist, unterliegt sie im auch einem Rechtsirrtum, uzw schon deshalb, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht mit jenen für die Erteilung eines Visums vermengt werden dürfen.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210104.X04

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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