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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs5, §88Leitsatz
VerfGG 1953 §§62 - 65; Kostenersatz in Normenprüfungsverfahren, die auf Antrag eines anderen Gerichtes eingeleitet wurdenSpruch
Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Antragsteller haben gegen Bescheide von Landesarbeitsämtern, mit welchen der Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld unter Hinweis auf §1 Abs3 Z4 IESG abgelehnt wurde, Beschwerde beim VwGH erhoben.
Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren stellte der VwGH beim VfGH zu G140/85, G203/85 und G204/85 Anträge auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z4 IESG 1977 idF BGBl. 580/1980.
Mit Erk. VfSlg. 10623/1985 hob der VfGH diese Bestimmung auf.
Nunmehr stellen die Bf. der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung des VfGH vom 15. Oktober 1985 über die Gesetzesprüfung als Beteiligte teilgenommen hatten, den Antrag auf Ersatz der ihnen dabei entstandenen Aufwendungen.
2. Diesen Begehren kann nicht entsprochen werden.
Im Verfahren vor dem VfGH findet gemäß §27 VerfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VerfGG ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist in Verfahren nach den §§62 bis 65 VerfGG (anders als in Verfahren über Individualanträge: §65a VerfGG) nicht vorgesehen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Bf. im Anlaßbeschwerdeverfahren beim VfGH der Ersatz für Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG iVm. §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 7380/1974, 8572/1979, 8646/1979).
Sollten die Vorschriften der §§47 ff. VerwGG keinen Ersatz der Kosten von Normenprüfungsverfahren über Antrag des VwGH aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren ermöglichen - was der VfGH nicht zu beurteilen hat -, so kann das an der geschilderten Rechtslage nichts ändern. Wie der VfGH bereits früher dargelegt hat (vgl. VfSlg. 9703/1983), gibt das VerfGG keine Handhabe, diesen allfälligen Umstand zu berücksichtigen.
Die Anträge auf Kostenersatz sind daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G140.1985Dokumentnummer
JFT_10139685_85G00140_00