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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73;Rechtssatz
Es wird vom VwGH nicht verkannt, dass der Rechtsdurchsetzung mit den gegen die Untätigkeit von Behörden zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen (Devolutionsantrag, Säumnisbeschwerde) im Hinblick auf die längstmögliche Befristung des Durchsetzungsaufschubes nach § 86 Abs 3 FrPolG 2005 mit einem Monat beginnend mit der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktische Grenzen gesetzt sind. Dem kann aber nicht dadurch begegnet werden, dass durch die Annahme eines "impliziten" negativen Abspruchs über den Durchsetzungsaufschub gemäß § 86 Abs 3 FrPolG 2005 die Zulässigkeit einer Beschwerde an den VwGH konstruiert wird, bewirkte doch ein Beschwerdeerfolg nur die Kassation dieses "impliziten", den Durchsetzungsaufschub versagenden Spruchteiles. Damit wäre aber im Wesentlichen nur dieselbe Situation wie vor der Beschwerdeführung - allerdings zeitlich später - gegeben, wobei in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass einer Beschwerde gegen die Versagung des Durchsetzungsaufschubes eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Hinweis B 24. Oktober 2007, AW 2007/21/0184).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210401.X04Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017