RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0484

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Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/21/0003 E 27. September 1995 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wirkt lediglich ex nunc, also mit Zustellung (Erlassung) des betreffenden Beschlusses, (Hinweis E 2.12.1992, 92/10/0109). Ein Aufrechtbleiben der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers über den Zeitpunkt der Erlassung des abweisenden Asylbescheides des BMI hinaus, ist somit rechtlich ausgeschlossen. War im Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides letzter Instanz der Beschwerde gegen die Versagung des Asyls aufschiebende Wirkung noch nicht wirksam zuerkannt, hielt sich der Fremde zu dieser Zeit nicht rechtmäßig im Inland auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210484.X01

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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