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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Für die Begründung der Entscheidungspflicht kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren, in welchem ein Antrag gestellt wurde, von Amts wegen einzuleiten oder fortzuführen ist. Jedenfalls kann aber eine Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG nur durch einen Antrag (oder eine Berufung) von Parteien ausgelöst werden (Hinweis E 31. Jänner 1995, 93/07/0123).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210401.X03Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017