RS Vwgh 2007/12/20 2004/21/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §40 Abs1;
FrG 1997 §41 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/21/0030 E 20. Dezember 2007

Rechtssatz

Die fremdenpolizeiliche Ausweisung ist der durchsetzbare Auftrag an den Fremden, "unverzüglich auszureisen" (§ 40 Abs 1 FrG 1997). Auch im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde gemäß dieser Bestimmung unverzüglich auszureisen; dazu kommt aber, dass er gemäß § 41 Abs 1 FrG 1997 während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen darf. Das Verhältnis dieser administrativrechtlichen Institute zueinander - die ansonsten ohne Änderung ihres Wesens übernommen wurden - wurde durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, gesetzlich klar erfasst. Das FrPolG 2005 sieht nämlich in seinem § 62 die Maßnahme des Rückkehrverbotes gegen Asylwerber vor. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Verhängung einer Ausweisung während eines laufenden Asylverfahrens dem Grundsatz widerspreche, während eines Asylverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu setzen. Nach den Erläuterungen ist ein Aufenthaltsverbot "eine Ausweisung mit einem korrespondierenden Rückkehrverbot nach Österreich (952 BlgNR 22. GP 100)." Auch damit ist jedenfalls klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, besteht. Aus diesem Wesen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist in eindeutiger Weise zu folgern, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist. Demnach überschreitet die Berufungsbehörde, wenn sie an Stelle eines Aufenthaltsverbotes nur die Ausreiseverpflichtung in Form einer Ausweisung ausspricht, nicht die "Sache" des Berufungsverfahrens.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210328.X01

Im RIS seit

12.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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