RS Vwgh 2007/12/20 2004/16/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:WoBl 10/2008, S 306 - 307;

Rechtssatz

In Punkt II. des im Beschwerdefall zu beurteilenden Vertrages wurde ausdrücklich ein allseitiger Konsens über den Mieterwechsel formuliert. Dazu wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich um eine befreiende ("privative") Schuldübernahme durch die V For Woman GmbH handelt. Durch diese Vereinbarung wurde somit nicht eine Vertragsposition in toto übertragen, sondern zwischen der Bestandgeberin und der neuen Mieterin V For Woman GmbH mit Zustimmung der ausscheidenden Vormieterin V GmbH ein neues Bestandverhältnis begründet, das sich lediglich inhaltlich am ursprünglichen Mietvertrag zwischen der Bestandgeberin und der V GmbH orientierte, welcher zum integrierenden Bestandteil des neuen Vertrags erklärt wurde (Punkt I.). Bei dieser Art von Vertragsübernahme kann in der von der belangten Behörde vorgenommenen gebührenrechtlichen Behandlung des Rechtsvorganges nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004160165.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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