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L85004 Straßen OberösterreichNorm
LStG OÖ 1991 §35;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Enteignung nach dem OÖ Straßengesetz - Mit dem hier angefochtenen Enteignungsbescheid wurden dem Land Oberösterreich für die Umlegung der Landesstraße Nr. 1471 im näher bezeichneten Bereich im Wege der Enteignung ein Grundstücksteil des Beschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 684 m2 gegen Entschädigung ins Eigentum und ein Grundstücksteil im Ausmaß von 90 m2 zur vorübergehenden Nutzung übertragen. Der Antragsteller führt aus, dass mit einem sofortigen Vollzug der Enteignung und einer damit verbundenen sofortigen Umsetzung der gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen ein praktisch kaum mehr rückführbarer Zustand vorweg genommen würde und daher für den Beschwerdeführer ein erheblicher Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Antrag nicht entgegen, da auf Grund der aktuellen Verkehrszahlen auf der bestehenden A-Straße ein sofortiger Vollzug der Bescheide keinesfalls notwendig ist, sondern mit der bestehenden Straße jedenfalls während der Dauer des anhängigen Verfahrens problemlos das Auslangen gefunden werden kann. Hier soll durch die Umlegung ein bestehendes Gefahrenpotenziale für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, insbesondere von Schulkindern, beseitigt werden. Das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben der Fußgänger muss im vorliegenden Fall als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden, weshalb sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdefall verbietet.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und StraßenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050100.A01Im RIS seit
16.05.2008