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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/16/0137 E 17. Dezember 1992 RS 5Stammrechtssatz
Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160070.X01Im RIS seit
07.02.2008