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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Fremden steht zum einen fest, dass der Fremde nicht Flüchtling ist, zum anderen wurde damit unter dem Blickwinkel des Art. 3 MRK die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für zulässig erklärt.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210437.X02Im RIS seit
04.02.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009