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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern ist zwar die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht schlechthin ausgeschlossen, soferne nämlich der Gesetzgeber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Mai 1980, Zl. V 14/80). In § 33 TP 5 GebG hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf "Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB)", somit auf einen Gegenstand des Zivilrechts Bezug genommen. § 33 TP 5 GebG unterliegt somit der (zivil-)rechtlichen Betrachtungsweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1984, Zlen. 83/15/0181, 0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160165.X04Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009