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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §24;Rechtssatz
Treuhänder, die im eigenen Namen (aber für fremde Rechnung) tätig sind, sind Gesellschafter iSd § 5 KVG. Da die Frage, wer im gegebenen Falle Gesellschafter ist, eine rechtliche ist, kann sie nicht im Sinne des § 24 BAO gelöst werden. Gesellschafter ist also der Treunehmer (vgl. Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, 2. Auflage, 151).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004160118.X02Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008