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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 10706/1985Leitsatz
Wr. BauO; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung einiger Worte in §69 wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG - Anwendung dieses Gesetzes offenkundig nachteiligSpruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Ein Antrag des Bf. auf Bewilligung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf seiner Liegenschaft im 9. Bezirk in Wien, das mit Rücksicht auf ein ebenerdiges, dem Palais Liechtenstein zuzuordnendes Objekt die im Generalregulierungsplan und im Generalfluchtlinienplan aus dem Jahr 1893 vorgesehene geschlossene Bauweise unterbrechen sollte, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde vom 28. März 1984 abgewiesen, weil die nach §69 lita und c BauO erforderliche Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung nicht erteilt worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat mit Anlaß zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §69 BauO gegeben. Mit Erk. vom 22. November 1985, G165/85 ua., hat der VfGH in dieser Bestimmung die Wortfolge "mit Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksvertretung" wegen Verstoßes gegen die Art18 und 111 B-VG aufgehoben. Da der Sachverhalt des Beschwerdefalles dort ausführlich dargelegt ist, kann sich der Gerichtshof hier mit einem Hinweis auf das Erkenntnis im Gesetzesprüfungsverfahren begnügen.
II. Nach Art140 Abs7 B-VG sind die aufgehobenen Bestimmungen auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Aufgrund der bereinigten Rechtslage durfte die Bauoberbehörde die Berufung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die fehlende Zustimmung der Bezirksvertretung abweisen. Durch die Anwendung der später als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung ist der Bf. daher offenkundig in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B470.1984Dokumentnummer
JFT_10139683_84B00470_00