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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohten Sanktionen darstellt (Hinweis B 24. Juni 2003, 2001/11/0360). Ein derartiger Verzicht kann auch implizit zum Ausdruck gebracht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210140.X01Im RIS seit
16.05.2008Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012