RS Vwgh 2007/12/20 2007/21/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs2;
FrPolG 2005 §11 Abs6;
FrPolG 2005 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0216 B 24. Oktober 2007 RS 8(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland entspricht den von der Bundesverfassung aus rechtsstaatlicher Sicht postulierten Voraussetzungen, wenn wenigstens die im § 11 FrPolG 2005 normierten Minimalanforderungen eingehalten werden (Hinweis E VfGH 11. März 1994, B 966, 1089/93, VfSlg 13723; E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033). Demnach kann sich die Begründung in der Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpfen; der maßgebliche Sachverhalt muss aber im Akt nachvollziehbar sein (§ 11 Abs 2 iVm Abs 6 letzter Satz FrPolG 2005). (Hier: Die Erledigung leidet nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil sie keine Feststellungen enthält und nur auf eine für die Ablehnung des Visumsantrages maßgeblich erachtete gesetzliche Bestimmung verweist.)

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210104.X01

Im RIS seit

04.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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