TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/18 G243/85, G244/85

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Veröffentlicht am 18.03.1986
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs7
ASVG §227 Z4
ASVG §308
ASVG §308 Abs1 lita
PG 1965 §6 Abs2
PG 1965 §56

Beachte

Kundmachung BGBl. 349/1986 am 4. Juli 1986; Anlaßfälle B696, 697/84 vom 12. Juni 1986 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10697/1985

Leitsatz

ASVG; Feststellung der Gleichheitswidrigkeit des §308, soweit er keine Leistung von Überweisungsbeträgen für die in §227 Z4 genannten Ersatzzeiten vorsieht, bis zum Inkrafttreten der (diese Ungleichbehandlung durch die nov. Fassung des §56 PensionsG im Ergebnis beseitigende) 8. Pensionsgesetz-Nov.; Beschränkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf die Wendung ", 3 und 7" mit Rücksicht auf die Anlaßfälle

Spruch

In §308 Abs1 lita des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, idF der Novelle BGBl. 31/1973, war die auf §227 bezogene Ziffernfolge ", 3 und 7" bis zur Änderung des §56 Abs2 litb PensionsG durch ArtI Z50 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, verfassungswidrig.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im BGBl. verpflichtet.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Das Verfahren betrifft die pensionsrechtlichen Auswirkungen des Überganges aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wenn vorher ein Mutterschafts-Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde.

1. Der Ruhegenuß eines Bundesbeamten wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt (§4 Abs1 PensionsG 1965). Zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gehört neben der Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegt hat, auch der in diesem Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaub nach §15 des MutterschutzG (§6 Abs2 PensionsG). Für Zeiten eines solchen Karenzurlaubes ist kein Pensionsbeitrag zu leisten (§22 Abs4 Z1 GehaltsG). Als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind ua. die in einem Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegten Zeiten (§53 Abs2 lita PensionsG). Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte - von gewissen, hier nicht wesentlichen Ausnahmen abgesehen - einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten (§56 Abs1 PensionsG).

Im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zählt §227 ASVG zu den (beitragsfreien) Ersatzzeiten

"4. ... die nach der ... Entbindung von einem lebendgeborenen Kind liegenden 12 Kalendermonate; ...".

Für den Fall der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis enthält §308 ASVG unter der Rubrik "Überweisungsbetrag und Beitragserstattung" folgende Vorschrift:

"(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ... aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach §229, §228 Abs1 Z1 und 4 bis 6, §227 Z2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,

...

für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

bedingt oder unbedingt an, so hat der ... zuständige

Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen

Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der

Berechnungsgrundlage ... für jeden ... Beitragsmonat und von je 1 v.

H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. ...

..."

Zweck dieser Vorschrift ist die Überleitung der pensionsversicherungsrechtlichen Anwartschaften in das andere Versorgungssystem.

Eine Überweisung für die in §227 Z4 ASVG genannten Ersatzzeiten der Mutterschaftskarenz ist nicht vorgesehen.

2. Beim VfGH sind (zu B696/84 und B697/84) Beschwerden von Lehrerinnen im öffentlich-rechtlichen Bundesdienst (an höheren bzw. mittleren Schulen) anhängig, die bei der Pensionsversicherungsanstalt erfolglos die Zahlung eines Überweisungsbetrages nach §308 ASVG für Zeiten begehrt haben, in denen sie als Vertragslehrerinnen einen Mutterschafts-Karenzurlaub in Anspruch genommen hatten. Der Landeshauptmann von Steiermark weist in den angefochtenen Bescheiden Einsprüche gegen ablehnende Bescheide des Sozialversicherungsträgers mit der Begründung ab, §308 Abs1 ASVG sehe die Zahlung von Überweisungsbeträgen für solche Ersatzzeiten nicht vor.

Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der VfGH von Amts wegen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wendung ", §227 Z2, 3 und 7 bis 9" in §308 Abs1 lita ASVG beschlossen. Der Einleitungsbeschluß zeigt auf, daß gemäß §227 ASVG neben den in Rede stehenden Zeiten eines Mutterschafts-Karenzurlaubes näher bezeichnete Zeiten des Schulbesuches und der Ausbildung (Z1), der Kriegsgefangenschaft und ähnlichem (Z2), des Wochengeld- (Z3), Arbeitslosengeld- (Z5) oder Krankengeldbezuges (Z6), Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes (Z7, 8), früheren Dienstzeiten von Angehörigen kirchlicher Einrichtungen (Z9), Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld (Z10) oder der unentgeltlichen beruflichen Ausbildung eines Beschädigten (Z11) als Ersatzzeiten gelten, und knüpft daran folgende Bedenken:

"Warum die Z4 des §227 ASVG in §308 Abs1 lita nicht genannt ist, kann der VfGH vorläufig nicht erkennen. Es scheint, daß es dem Grundgedanken des in §308 ASVG verwirklichten Systems der Überleitung in ein anderes Versorgungssystem entsprechen würde, auch für solche Ersatzzeiten Überweisungsbeträge zu leisten. Es ist vorläufig kein Grund erkennbar, der die Ausnahme dieser Ersatzzeiten rechtfertigen könnte. Würde doch auf diese Weise ein öffentlich Bediensteter, der vom privatrechtlichen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hinüberwechselt, schlechter behandelt, als wenn er Vertragsbediensteter geblieben oder sogleich in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre."

Im Vorverfahren hatte der Bundesminister für Soziale Verwaltung auf eine Frage nach den Gründen der Nichtanführung der Z4 des §227 in §308 ASVG geantwortet, dies hänge

"... offenkundig damit zusammen, daß es bei Einführung dieser

Ersatzzeit durch die 29. Novelle zum ASVG ... keine gleichartige

Regelung für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses gegeben hat. ...

Um die Gleichbehandlung der Frauen, deren Entbindung bereits nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gelegen ist, mit den Versicherten, die vor Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während eines privatrechtlichen ASVG-pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses entbunden haben, hinsichtlich der beitragsfreien bzw. ruhegenußfähigen Anrechnung von Zeiten anläßlich einer Entbindung zu gewährleisten, ist die Zitierung des §227 Z4 ASVG in §308 Abs1 lita leg. cit. unterblieben. ...

Eine Anpassung des §308 Abs1 lita ASVG an die geänderte Rechtslage im Pensionsrecht ist bisher nicht erfolgt. Vorbehaltlich einer Stellungnahme in einem allfälligen Gesetzesprüfungsverfahren ist zuzugeben, daß mit der derzeitigen Regelung unter Umständen Härten verbunden sein können, nämlich dann, wenn es sich um Fälle handelt, in denen Karenzurlaub nach §15 MSchG konsumiert wurde."

Unter diesen Umständen teilte der Gerichtshof vorläufig die Bedenken der Beschwerden, daß die Nichtaufnahme der Ersatzzeiten nach §227 Z4 ASVG die Bestimmung des §308 Abs1 lita ASVG mit einer Gleichheitswidrigkeit belaste.

3. Die Bundesregierung sieht den Sitz einer allfälligen Ungleichbehandlung in §56 PensionsG und verweist darauf, daß mit ArtI Z50 der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. 426/1985, §56 Abs2 litb des PensionsG dahingehend ergänzt wurde, daß bei der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Zeiten des Mutterschafts-Karenzurlaubes kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Damit sei insgesamt ein Regime geschaffen, das auch im Lichte der Bedenken des Einleitungsbeschlusses nicht mehr als gleichheitswidrig bezeichnet werden könne. Die Äußerung des Bundesministers für Soziale Verwaltung im Vorverfahren habe sich nur auf das ASVG bezogen und den pensionsrechtlichen Aspekt "unberührt" lassen.

II. Das Verfahren ist zulässig.

Es ist nichts hervorgekommen, was an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerden zweifeln ließe. Vorbehaltlich einer näheren Eingrenzung des Gegenstandes des verfassungsgerichtlichen Ausspruches ist die in Prüfung gezogene Bestimmung vom VfGH bei Entscheidung über die Beschwerden auch anzuwenden.

Entgegen den Ausführungen der Bundesregierung richten sich die aufgeworfenen Bedenken durchaus gegen §308 ASVG. Wie der Gerichtshof im Erk. VfSlg. 10636/1985 bereits dargelegt hat, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Bund für den Fall, daß er keine Überweisungsbeträge erhält, für die angerechneten Vordienstzeiten die Zahlung eines besonderen Pensionsbeitrages verlangt; der Bund ist insofern in keiner anderen Lage als jeder sonstige Dienstgeber in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. Die Verfassungswidrigkeit kann daher nur den Vorschriften über die Leistung von Überweisungsbeträgen anhaften.

III. Die Bedenken sind auch begründet. §308 ASVG widerspricht dem Gleichheitssatz, soweit er keine Leistung von Überweisungsbeträgen für die in §227 Z4 genannten Ersatzzeiten vorsieht.

1. Die im Prüfungsbeschluß aufgezeigte Ungleichbehandlung liegt darin, daß ein öffentlich Bediensteter, der vom privatrechtlichen in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hinüberwechselt, in bezug auf Zeiten des Mutterschafts-Karenzurlaubes schlechter behandelt wird, als wenn er Vertragsbediensteter geblieben oder sogleich in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre. Diese Ungleichbehandlung entsteht dadurch, daß einerseits §56 Abs1 PensionsG für angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten, für welche der Bund keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, anders als für Zeiten des Karenzurlaubes im Beamtenverhältnis (§6 Abs2 PensionsG) einen besonderen Pensionsbeitrag verlangt, während andererseits §308 Abs1 lita ASVG die Leistung von Überweisungsbeträgen für solche Zeiten nicht vorsieht, obwohl sie nach §227 Z4 ASVG beitragsfreie Ersatzzeiten sind. Die Ungleichbehandlung kann daher nicht nur durch eine Korrektur des §308 ASVG, sondern auch durch eine Änderung des §56 PensionsG beseitigt werden. Würde der Bund also die in Rede stehenden Zeiten ohne besonderen Pensionsbeitrag anrechnen, bestünde kein Anlaß zur Zahlung von Überweisungsbeträgen durch den Sozialversicherungsträger.

Zurecht verweist die Bundesregierung daher in diesem Zusammenhang auf die 8. Pensionsgesetz-Novelle. Im vorliegenden Gesetzesprüfungsverfahren kommt es allerdings entscheidend auf die für die Anlaßfälle maßgebliche Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Novelle an. Der Umstand, daß die Ungleichbehandlung im Ergebnis beseitigt wurde, kann eine vorher bestandene Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend beseitigen, sondern nur eine Aufhebung der inzwischen verfassungsmäßig gewordenen Norm verhindern und bewirken, daß sich der VfGH bei Zutreffen seiner Bedenken mit der Feststellung begnügen muß, daß das Gesetz bis zum Inkrafttreten der Novelle verfassungswidrig war.

2. Der im Prüfungsbeschluß erhobene Vorwurf ist im Verfahren nicht entkräftet worden. Daß die in Prüfung stehende Regelung vor Änderung des §56 PensionsG durch die 8. Pensionsgesetz-Novelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirkte, hat die Bundesregierung nicht bestritten und ist im Verfahren auch sonst nicht zweifelhaft geworden. Damit steht die Gleichheitswidrigkeit des §308 ASVG fest.

IdF der 8. Novelle sieht §56 Abs2 PensionsG die Anrechnung der in Rede stehenden Zeiten ohne besonderen Pensionsbeitrag vor. Durch das Inkrafttreten dieser Fassung (für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, die nach dem 28. Feber 1985 begründet werden:

ArtII Abs5 der Novelle) ist §308 ASVG in der hier maßgebenden Frage verfassungsmäßig geworden. Es kommt daher nur die Feststellung in Betracht, daß er bis zu diesem Zeitpunkt verfassungswidrig war.

IV. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §308 Abs1 lita ASVG hat sich auf die das Zitat des §227 betreffende Wendung ", 3 und 7" zu beschränken.

Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH derart gezogen werden, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der VfGH in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg. 8461/1978, S 483, und die dort genannte Vorjudikatur). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer bloßen Feststellung, daß ein Gesetz verfassungswidrig war.

Ohne gleichzeitigen Ausspruch, daß die Gesetzesstelle auch auf die vor der Feststellung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG), wirkt sich eine solche Feststellung allerdings überhaupt nur auf den Anlaßfall aus - ein Umstand, der im Erk. V12/77 vom 29. Juni 1977 in folgendem (in der amtlichen Sammlung nicht abgedruckten) abschließenden Satz zum Ausdruck kommt:

"Der Ausspruch, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist, daß sich die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung also nicht bloß auf den Anlaßfall auswirkt, ist auf den letzten Halbsatz des Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG gestützt."

Diese Auffassung liegt der ständigen Praxis des VfGH zugrunde (vgl. VfSlg. 8726/1980; ausführlich Ringhofer, Über die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art139 und 140 B-VG, ÖVA 1978, 109 ff., 120 ff.).

Da der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren keinen Anlaß für einen Ausspruch über eine allgemeine, in den Folgen übrigens unübersehbare Nichtanwendung des in Prüfung gezogenen Gesetzesteiles sieht, kann die erforderliche Abwägung hier nicht nach allgemeinen Gesichtspunkten vorgenommen werden. Wirkt die Entscheidung nämlich nur auf die Anlaßfälle, so muß auch dabei - anders als sonst - auf die Auswirkung in den Anlaßfällen gesehen werden. Jede andere Vorgangsweise würde den Sinn der Abwägung verfehlen. Nun würde aber eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit des gesamten in Prüfung stehenden Teiles des Gesetzes die Anlaßbeschwerden um jeden Erfolg bringen, weil dann eine Verpflichtung zur Zahlung von Überweisungsbeträgen für Zeiten nach §227 ASVG überhaupt nicht mehr bestehen würde und der Gesetzgeber sich zu einer nur auf die Anlaßfälle rückwirkenden Maßnahme nicht veranlaßt sehen muß. Hingegen hat die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von ", 3 und 7" zur Folge, daß bloß diese Wendung in den Anlaßfällen außer Betracht bleibt und Überweisungsbeträge für die Ersatzzeiten folglich nach "§227 Z2 bis 9" und damit auch für Ersatzzeiten nach Z4 zu leisten sind, ohne daß die Auswirkungen in den Anlaßfällen über die Herstellung der verfassungmäßigen Rechtslage hinausgingen. Daß auf diese Weise auch Tatbestände erfaßt werden, gegen deren Fehlen verfassungsrechtliche Bedenken gar nicht geäußert wurden (Z5 und 6), bleibt ohne Folgen und fällt daher nicht ins Gewicht. Unter diesen besonderen Umständen kann entgegen dem Antrag der Bundesregierung die Feststellung der Verfassungswidrigkeit auf den im Spruch genannten Teil der in Prüfung gezogenen Wendung beschränkt werden.

Über die Ziffernfolge ", 3 und 7" hinaus wurde die Prüfung nur wegen des Zusammenhanges erstreckt. Da dieser Zusammenhang aber nach dem Gesagten nicht untrennbar ist, kann das Verfahren im übrigen eingestellt werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Sozialversicherung, Pensionsrecht, Überweisung (Sozialversicherung), VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G243.1985

Dokumentnummer

JFT_10139682_85G00243_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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