RS Vwgh 2007/12/21 2007/17/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GebG 1957 §33 TP5 Abs5 Z3 idF 2001/I/144;
MOG 1985 §104;
MOG 2007 §20;
MOG ÜG 2007 §5 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Die entscheidende Frage ist im Beschwerdefall, in welcher Weise der Nachweis der in § 5 Abs. 3 Z 3 Marktordnungs-Überleitungsgesetz, BGBl I 55/2007, geforderten Vergebührung des Pachtvertrags möglich und damit nach § 104 MOG 1985 und § 20 MOG 2007 erforderlich ist. Der Umstand, dass dem Begünstigten die Beweislast auferlegt wird, besagt nicht, dass die belangte Behörde lediglich einen einzigen, von ihr festgelegten Nachweis zulassen könnte (§ 45 Abs. 2 AVG, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer eine ausdrücklich für Zwecke des vorliegenden Verfahrens ausgefertigte Erklärung der Bestandgeberin über die Entrichtung der Abgabe beigebracht hat, hat er auch den in Rede stehenden Pachtvertrag bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Dieser Vertrag trägt den nach den gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Vermerk durch die Bestandgeberin betreffend das Datum der Selbstberechnung der Abgabe und das Datum der Einzahlung der Abgabenschuld (§ 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz 1957, im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2001). Ohne nähere Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung der Bestandgeberin und der Vermerk auf der Vertragsurkunde unzutreffend sein könnten, durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass kein Nachweis für die Einzahlung vorliege. Die Beweiswürdigung, dass mangels Vorliegens eines Einzahlungsbeleges die Vergebührung nicht erfolgt sei, ist angesichts der übrigen Beweisergebnisse unschlüssig. Weder § 104 MOG 1985 noch § 20 MOG 2007 bedeuten eine Änderung der Grundsätze für die Beweiswürdigung.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170172.X04

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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