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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde hätte, wenn sie (wie in ihrem Bescheid zu Grunde gelegt) der Meinung war, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise nicht den Nachweis der Anspruchsgrundlagen lieferten, ihn vor Erledigung der Berufung im Hinblick auf die sich auch schon aus § 104 MOG 1985 ergebende Beweislast zur Vorlage allfälliger weiterer Beweise auffordern müssen. Der Umstand, dass eine materiengesetzliche Bestimmung die Beweislast dem Antragsteller überträgt, ändert nichts am Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache nach Durchführung der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Berufungsbehörde kann sich nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Bescheides beschränken.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170172.X06Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012