RS Vwgh 2007/12/21 2007/17/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
MOG 1985 §104;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hätte, wenn sie (wie in ihrem Bescheid zu Grunde gelegt) der Meinung war, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise nicht den Nachweis der Anspruchsgrundlagen lieferten, ihn vor Erledigung der Berufung im Hinblick auf die sich auch schon aus § 104 MOG 1985 ergebende Beweislast zur Vorlage allfälliger weiterer Beweise auffordern müssen. Der Umstand, dass eine materiengesetzliche Bestimmung die Beweislast dem Antragsteller überträgt, ändert nichts am Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache nach Durchführung der erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Berufungsbehörde kann sich nicht auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Bescheides beschränken.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170172.X06

Im RIS seit

08.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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