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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/17/0197Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei, etwa weil dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Auftrag nach § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG nicht zugekommen wäre (Hinweis B 3. September 1998, 98/09/0094, mwN).
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170196.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009