TE Vfgh Erkenntnis 1986/3/19 B199/85

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Veröffentlicht am 19.03.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3
StGG Art8
StPO §177 Abs2

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; im Verlauf der Verfolgung des Bf. abgegebene Schüsse sowie Personendurchsuchung unter bestimmten Umständen und Fesselung durch Anlegen von Handschellen - Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt StG G Art8; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; MRK Art3; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die auf die (unbekämpft gebliebene) Festnahme folgende Anhaltung gemäß §177 Abs2 StPO; keine Verletzung des Art3 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht:

"Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zuzurechnende Amtshandlung vom 6. 2. 1985, bei der der Beschwerdeführer, als er bei seinem nächtlichen Weg zum Bahnhof, um Zigaretten zu holen, vor einem Schaufenster länger stehen blieb, von einem jungen Mann in Blue-Jeans mit weißen Turnschuhen (der in Wirklichkeit Gendarmeriebeamter war), mit vorgehaltener Pistole zum Stehenbleiben aufgefordert und - als der Beschwerdeführer in begreiflicher Panik, ja Todesangst, davoneilte - durch mehrere Schüsse weiter gefährdet wurde, schließlich von zwei Gendarmeriebeamten in Uniform, denen er entgegeneilte, festgehalten und gezwungen wurde, die Arme über den Kopf zu heben, sich über ein Auto zu legen und die Beine zu spreizen und dabei durchsucht wurde und ihm, obwohl er sich in keiner Weise wehrte, sondern vielmehr vor Angst zitterte, Handschellen angelegt wurden, die erst ca. 20 Minuten später über dringendes Ersuchen, weil ihn die Fesseln so schmerzten, wieder gelöst wurden, wobei er während der ganzen Amtshandlungen wie ein Verbrecher behandelt und herabgesetzt und verspottet wurde."

Der Bf. stellt den Antrag, der VfGH wolle erkennen, "daß der Beschwerdeführer durch die der belangten Behörde zuzurechnenden Amtshandlungen, nämlich das Vorhalten einer geladenen Pistole, die Verfolgung unter Abgabe von Schüssen, die Perlustrierung durch Anlehnen an ein Auto, Hochheben der Hände über den Kopf, Spreizen der Beine und Durchsuchung der Person, die Anlegung von Handschellen und Belassen in Handschellen durch über 20 Minuten, sowie durch die die unbedingt notwendige Zeit zur Anhaltung bis zur sofort möglichen Aufklärung des Sachverhalts überschreitende Anhaltung auf dem Gendarmerieposten, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit und Anhörung in billiger Weise, sowie in seinem Recht, nicht einer erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden ist". Außerdem wird der Zuspruch von Verfahrenskosten begehrt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Festnahme und Anhaltung des Bf. bestätigt. Die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten mit gutem Grund angenommen, der Bf. habe versucht, einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. Trotz mehrfacher Zurufe stehenzubleiben und Abgabe von Signalschüssen sei er vor den Beamten geflüchtet und habe sich dadurch besonders verdächtig gemacht. Aufgrund dieser Umstände sei der Bf., nachdem er endlich kurz nach 2.30 Uhr gestellt werden konnte, durchsucht und mit Handschellen gefesselt worden. Die Überprüfung der Verantwortung des Bf. habe einige Zeit gedauert, gegen 3.15 Uhr sei er entlassen worden.

Die bel. Beh. beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Der VfGH hat im Rechtshilfeweg Beweis erhoben durch Einvernahme der Gendarmeriebeamten Rev.-Insp. G H, Insp. A F und Insp. P I sowie von E G und M E als Zeugen, ferner durch Einvernahme des Bf. als Partei und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Gendarmerieposten Dornbirn über den Vorfall (insbesondere über die Abgabe eines Signalschusses) dem Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg erstattete Meldung.

2. Aufgrund dieser Beweise nimmt der VfGH folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Zwischen 10. Dezember 1984 und 16. Jänner 1985 verübten unbekannte Täter in Dornbirn zur Nachtzeit nächst dem Bahnhof mehrere Einbrüche in Auslagen, wobei sie Diebsgut in größerem Wert erbeuteten. Da damit gerechnet wurde, daß in dieser Gegend weitere Auslageneinbrüche erfolgen würden, beobachteten in der Nacht vom 5. auf 6. Feber 1985 Rev.-Insp. H und Insp. I. vom 2. Stockwerk des Postgebäudes aus die Umgebung. Kurz vor 2.30 Uhr näherte sich ein Mann - es war dies der Bf. - einer Auslagenvitrine, blieb vor ihr stehen und machte sich den Wahrnehmungen der Beamten zufolge mit einem Gegenstand, den er aus der Jackentasche nahm, an der Vitrine zu schaffen. Als ein Auto vorbeifuhr, zog er sich zurück, um dann seine Tätigkeit fortzusetzen. Während Rev.-Insp. H an seinem Beobachtungsposten blieb, begab sich Insp. I, der in Zivilkleidung war, auf die Straße, näherte sich dem (ihm unbekannten) Bf. und rief ihm aus etwa 20 Metern Entfernung zu:

"Halt, Gendarmerie!" Dieser rannte jedoch davon, da er nicht verstanden hatte, er werde von einem Gendarmeriebeamten angerufen, sondern annahm, es solle auf ihn ein Raubüberfall durchgeführt werden.

Inzwischen hatten die beiden Gendarmeriebeamten mit einem Handfunkgerät Verstärkung angefordert. Insp. I nahm später seine Dienstpistole zur Hand und gab aus ihr (senkrecht in die Luft) einen Schuß ab, um - da er durch die Verfolgung völlig außer Atem war und daher das Funkgerät nicht betätigen konnte - auf diese Weise Verstärkung herbeizurufen. Tatsächlich trafen kurze Zeit später Insp. F und Insp. R an Ort und Stelle ein. Insp. I informierte sie über die bisherigen Vorfälle.

Insp. I und Insp. F suchten nun zu Fuß, Insp. R mit seinem Privatfahrzeug nach dem geflüchteten Mann. Insp. F entdeckte ihn; ungeachtet mehrerer Zurufe, "Halt, Gendarmerie, bleiben Sie stehen", flüchtete der Mann weiter; der Gendarmeriebeamte lief dem Bf. mit der Dienstpistole in der Hand nach; er vermochte jedoch nicht, ihn einzuholen. Insp. F, der kein Funkgerät bei sich hatte, gab (senkrecht in die Luft) einen Schuß ab, um seine Kollegen über seine Position zu informieren. Insp. R (der uniformiert war) orientierte sich daran und konnte den Flüchtenden in einer engen Gasse, in der er am PKW des Beamten nicht vorbeikonnte, stellen. In diesem Augenblick traf auch Insp. F ein. Die Beamten befahlen dem Mann, sich mit den Händen am PKW abzustützen und die Beine zu spreizen, um ihn vor allem nach Waffen und Einbruchswerkzeugen zu durchsuchen. Dann legten ihm die Beamten Handschellen an. Insp. R erklärte ihn wegen des Verdachtes des versuchten Einbruchsdiebstahls für festgenommen.

Inzwischen war auch Insp. I erschienen. Er erkannte den Bf. als jene Person wieder, die sich kurz zuvor an der Auslagenvitrine zu schaffen gemacht hatte. Der Bf. wurde nun mit einem Dienstfahrzeug zum Gendarmeriepostenkommando Dornbirn gebracht. Die Abnahme der Handschellen war zunächst nicht möglich, weil es zunächst nicht gelang, sie mit dem vorhandenen Schlüssel zu öffnen. Kurze Zeit später vermochten die Beamten aber die Fesseln aufzuschließen und abzunehmen.

Der Bf. bestritt, einen Einbruchsdiebstahl versucht zu haben. Er habe gemeinsam mit seiner Gattin (der Zeugin E G) dem Zeugen M E geholfen, ein neu zu eröffnendes Geschäft einzurichten, er sei nur kurz weggegangen, um in der nahegelegenen Wohnung Kaffee zu kochen und aus einem Automaten Zigaretten zu holen.

Nachdem der Bf. seine Verantwortung deponiert hatte, stellten die Beamten seine Identität fest und durchsuchten seinen PKW - mit negativem Ergebnis - nach verdächtigen Gegenständen. Sobald sie schließlich zur Verifizierung seiner Angaben E G und M E befragt hatten, wurde der Bf. gegen 3.15 Uhr aus der Haft entlassen.

Da ihm keine strafbare Handlung nachgewiesen werden konnte, wurde gegen ihn keine Anzeige erstattet.

3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die - in den hier bedeutsamen Belangen - übereinstimmenden Aussagen aller vernommenen Personen. Der Bf. selbst gibt bei seiner Vernehmung als Partei nicht konkret an, wie die Beamten die Pistole hielten (eine derartige Wahrnehmung wäre im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit auf etwas größere Distanz wohl kaum möglich gewesen); vielmehr sagte er nur aus, daß geschossen wurde. Der VfGH findet keinen Anlaß, den Aussagen der Zeugen Insp. I und Insp. F zu mißtrauen, wonach jeder der beiden Beamten nur einen Schuß (senkrecht in die Luft) abgegeben habe.

III. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. a) Sowohl die im Verlauf der Verfolgung des Bf. von den Gendarmeriebeamten abgegebenen (zwar nicht gezielten) Schüsse als auch die weiters in Beschwerde gezogenen Maßnahmen (Personendurchsuchung unter bestimmten Umständen und Fesselung durch Anlegen von Handschellen sowie die Anhaltung) stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Bf. gesetzt wurden und die nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 7377/1974, 8082/1977, 8580/1979, 9384/1982, 10018/1984, 10321/1985, 10414/1985, 10448/1985) iS der soeben zitierten Verfassungsbestimmung bekämpfbar sind.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde in diesem Umfang zulässig.

2. a) In Beschwerde gezogen wird nicht die Festnahme, sondern nur die - wie behauptet wird - unnötig lange währende darauffolgende Verwahrung.

Der Bf. war von den Gendarmeriebeamten aus eigener Macht gemäß §175 Abs1 Z1 iVm. §177 Abs1 Z1 StPO festgenommen worden; dies zu Recht, da die Gendarmeriebeamten zumindest vertretbar annehmen konnten, sie hätten ihn beim Versuch, das Verbrechen des Einbruchsdiebstahles (§129 StGB) zu begehen, auf frischer Tat betreten. Wie erwähnt, bestreitet der Bf. die Rechtmäßigkeit der Festnahme gar nicht.

Er wäre aber mit seiner Behauptung im Recht, dennoch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein, wenn seine Anhaltung - entgegen dem §177 Abs2 StPO - unnötig lange angedauert hätte. Nach dieser Bestimmung ist der in Verwahrung Genommene unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen, und wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, sogleich freizulassen. So hätten die Gendarmeriebeamten gegen diese Bestimmung etwa dann verstoßen, wenn es die Beamten verabsäumt hätten, die zumutbaren Erhebungen zur Verifizierung der Verantwortung des Bf. möglichst rasch durchzuführen oder wenn der Bf. weiterhin verwahrt worden wäre, obgleich der gegen ihn bestandene Verdacht bereits entkräftet war.

Von all dem kann hier aber keine Rede sein: Die Beamten verdächtigten - wie erwähnt - den Bf. vertretbar des versuchten Einbruchsdiebstahles. Dieser Verdacht entfiel noch nicht, als die Personsdurchsuchung negativ verlief, sondern erst, nachdem die Verantwortung des Bf. durch Befragen der Auskunftspersonen verifiziert worden war. Die Verwahrung des Bf. am Gendarmerieposten dauerte bloß etwa eine halbe Stunde. Die Beamten bemühten sich, die von ihm angeführten Auskunftspersonen umgehend zu befragen. Nach Klärung des Sachverhaltes wurde er sogleich aus der Haft entlassen.

Er wurde also nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt (vgl. zB VfSlg. 9916/1984).

b) Die MRK, die gemäß dem BVG BGBl. 59/1964 im Verfassungsrang steht, bestimmt in ihrem Art3, daß niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Eine - hier allein in Betracht zu ziehende - unmenschliche oder erniedrigende Behandlung läge dann vor, wenn dem Vorgehen der Beamten eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zu eigen gewesen wäre (s. die ständige Rechtsprechung des VfGH zu Art3 MRK, zB VfSlg. 9931/1984 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Davon kann hier aber nicht gesprochen werden:

Zwischen den - nicht gegen den Bf. gezielten - Schüssen und einer derartigen Mißachtung kann keinerlei Zusammenhang erkannt werden.

Die Personsdurchsuchung und die sie begleitenden Maßnahmen (s. die Sachverhaltsfeststellungen unter II.2.) stellten sich für die einschreitenden Beamten als notwendig dar, schien ihnen doch der Bf. ein fluchtverdächtiger, möglicherweise bewaffneter Einbrecher zu sein; sie nahmen vertretbar an, daß es geboten sei, ihn ehestens auf eine sie nicht gefährdende Weise nach Waffen und Einbruchswerkzeugen zu durchsuchen.

Eine - im Zuge der Festnehmung - notwendige Fesselung stellt, wie der VfGH in ständiger Judikatur (siehe zB VfSlg. 9836/1983 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) aussprach, keine Verletzung des Art3 MRK dar. Das Anlegen von Handschellen war bei der Fluchtbereitschaft des Bf. (von der die Beamten nach seinem vorangegangenen Verhalten vertretbarerweise ausgehen konnten) erforderlich. Wenn sich das Öffnen der Handschellen auf dem Gendarmerieposten - offenbar durch eine gewisse Ungeschicklichkeit und Nervosität - einige Minuten verzögerte, kann darin keine Erniedrigung des Bf. erblickt werden.

Der Bf. ist sohin auch nicht in dem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.

c) Da die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gleichfalls nicht stattgefunden hat und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Bf. infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde - soweit sie zulässig ist - abzuweisen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fesselung, Personsdurchsuchung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B199.1985

Dokumentnummer

JFT_10139681_85B00199_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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