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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL Rn10315 idF 31999L0047;Rechtssatz
Zu den Spruchpunkten 3 und 11 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als Beförderer bestraft, weil der Lenker nicht im Besitz einer B-6 Bescheinigung (Gefahrgutlenkerausweis) gewesen sei und als Zulassungsbesitzer, weil er das Lenken einer Person überlassen habe, die nicht im Sinne des § 14 GGBG besonders ausgebildet gewesen sei. Die belangte Behörde hat es unterlassen, als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift auch RN 10315 bzw. 10381 Richtlinie/ADR heranzuziehen. Damit weist der angefochtene Bescheid die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z. 3 VStG nicht aus und erweist sich aus diesem Grunde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. das hg. Erkenntnis 26. April 1995, Zl. 94/03/0089, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteStrafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X04Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013