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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Behörde wird in einem Verfahren nach § 30 Rohrleitungsgesetz im öffentlichen Interesse tätig, ohne dass etwa Nachbarn darauf ein Rechtsanspruch zustünde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2007, Zl. 2007/03/0072). Da diese Grundsätze auch auf das beschwerdeführende Rohrleitungsunternehmen anzuwenden sind, wird damit ein subjektives öffentliches Recht der Beschwerdeführerin nicht begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030286.X02Im RIS seit
15.01.2008