RS Vwgh 2007/12/27 2003/03/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.12.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §59;
AVG §60;
GGBG 1998 §27 Abs4 idF 2002/I/032;
VStG §24;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch unklare, aus sich allein nicht verständliche Spruchteile entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, wenn sie in Rechte einer Partei eingreifen und den Anforderungen der - gemäß § 24 VStG auch im Beschwerdefall anzuwendenden - §§ 59 und 60 AVG nicht entsprechen, mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 59 AVG, S. 984 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). (Hier: In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030181.X03

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten