Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §3 Z9;Rechtssatz
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verhaltensanordnung des § 103 Abs. 1 Z. 2 KFG, die sich hinsichtlich der Ausstattung der Kraftfahrzeuge an den Zulassungsbesitzer wendet, als verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift iSd § 3 Z. 9 GGBG anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer das Fehlen der reflektierenden Warntafel nicht bestreitet, erweist sich die Beschwerde in diesem Spruchpunkt als unbegründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X06Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013