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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Lässt der Spruch eines Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen, so kann nach der hg. Rechtsprechung die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 27, 50 und 51 zu § 59 AVG). In der Begründung des angefochtenen Bescheides begnügt sich die belangte Behörde damit, den Beschwerdeführer als "Vertreter" des Beförderers iSd § 27 Abs. 4 GGBG zu bezeichnen, ohne den Beförderer namentlich zu benennen. Damit ist jedoch der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides unklar geblieben, weil sich weder aus dem Spruch noch aus der zu seiner Auslegung herangezogenen Begründung ein Hinweis auf jene Sicherheitsleistung, die von der H. Polska Sp.z.o.o gestellt wurde und deren Verfall sich auch nur im Vermögen des genannten Unternehmens auswirken kann, ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang zur Beschwer des Beförderers das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/03/0220).
Schlagworte
Spruch und BegründungSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030181.X02Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010