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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;Rechtssatz
Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Z. 31c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0373, und vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315). Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X03Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013