RS Vwgh 2007/12/27 2002/03/0055

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Veröffentlicht am 27.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3 Z. 31c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei dem Lenker das vorgeschriebene und vorschriftsmäßig ausgefüllte Beförderungspapier nicht übergeben worden sei und der Lenker auch keine schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) mitgeführt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0373, und vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0315). Der angefochtene Bescheid erweist sich somit im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X03

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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