RS Vwgh 2007/12/27 2002/03/0055

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Veröffentlicht am 27.12.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
KFG 1967 §102 Abs10a idF 1998/I/146;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zu Spruchpunkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, § 102 Z. 10a KFG regle eine Verpflichtung des Lenkers und sei daher keine verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nicht dem Beförderer überbürdet werden können. Daraus ergibt sich aber, dass ihm die Verwaltungsübertretung des § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 5 und § 6 Z. 1 GGBG und § 102 Abs. 10a KFG zu Unrecht vorgeworfen wurde, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X05

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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