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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zu Spruchpunkt 7 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, § 102 Z. 10a KFG regle eine Verpflichtung des Lenkers und sei daher keine verkehrsträgerspezifische generelle Vorschrift. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers nicht dem Beförderer überbürdet werden können. Daraus ergibt sich aber, dass ihm die Verwaltungsübertretung des § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG und § 7 Abs. 2 Z. 5 und § 6 Z. 1 GGBG und § 102 Abs. 10a KFG zu Unrecht vorgeworfen wurde, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030055.X05Im RIS seit
15.01.2008Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013