RS Vwgh 2008/1/14 AW 2008/05/0004

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Veröffentlicht am 14.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2004/03/0008 B 19. März 2004 RS 1 (hier Strafsache nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung der StVO und des KFG - Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe stellt nach dem VStG in der Regel keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen (§ 54b Abs. 3 VStG), und Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen, für die er nach dem Gesetze zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. die bei Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 736 f zitierte Judikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008050004.A01

Im RIS seit

16.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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