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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Unter "geschäftsmäßig" im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen. Die Tätigkeiten als Angestellter kann daher schon deshalb nicht unter die Ablehnungsbestimmung des § 84 Abs. 1 BAO fallen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1990, 89/14/0296, VwSlg 6499 F/1990). Als Tätigkeit eines "Angestellten" ist die Tätigkeit eines in einem Dienstverhältnis im bürgerlichrechtlichen Sinn zum Geschäftsherrn stehenden unselbständig Beschäftigten und nicht nur eines "Angestellten" im engeren Sinn zu verstehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 840). Der Tätigkeitsumfang eines unselbständig Beschäftigten ergibt sich nicht aus seiner Bezeichnung als "Angestellter" oder "Arbeiter", sondern auf Grund des Dienstvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150232.X04Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017