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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
Abs 4 des § 108e EStG 1988 in der Fassung BGBl I Nr. 57/2004 unterscheidet sich von der Stammfassung dadurch, dass der Antrag auf Investitionszuwachsprämie nicht nur in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann, sondern überdies bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides. Wird der Antrag allerdings in der Steuererklärung gestellt, und unterbleibt in der Folge die Einreichung des in § 108e Abs 4 EStG zwingend vorgeschriebenen Verzeichnisses, hat die Abgabenbehörde - wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl 2004/15/0104, bereits zur Stammfassung des § 108e zum Ausdruck gebracht hat - gemäß § 85 Abs 2 BAO vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des Formgebrechens aufzutragen. Die Beantwortung der im elektronischen Formular gestellten Frage nach
einer "Beilage zur ... Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie" mit dem Ausdruck "Ja" verwirklichte im Beschwerdefall somit den in § 108e Abs 4 Satz 1 EStG 1988 normierten Tatbestand der "Geltendmachung" der Prämie "in einer Beilage ..." und reduzierte das Fehlen der in § 108e Abs 4 Satz 3 EStG 1988 geforderten Angaben auf einen der Behebung nach § 85 Abs 2 BAO zugänglichen Mangel des Anbringens.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150119.X02Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013