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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §254;Rechtssatz
Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem § 254 BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007150232.X05Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017