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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Stellung einer Kaution für einen inhaftierten Klienten wird nicht in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt vorgenommen. Die einem Rechtsanwalt zukommende Vertretungsbefugnis schließt nicht das Stellen von Kautionen mit ein. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers (Rechtsanwaltes) auf das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1981, 13/2535/80, führt nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis über den dort betroffenen Sachverhalt einer Darlehensgewährung an langjährige Klienten hinaus grundsätzlich zu Fällen Stellung genommen, in denen ein Rechtsanwalt einem Klienten "Gelder vorstreckt". Danach komme es entscheidend darauf an, ob dies "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt" geschehe, oder ob die Berufsausübung dazu nur die Gelegenheit schaffe. Was der Verwaltungsgerichtshof dabei unter "in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt" verstanden hat, wird aus den im zitierten Erkenntnis aufgelisteten Beispielen dargetan: Vorstrecken von Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass die beispielsweise aufgezählten Geldhingaben für die Entscheidung des damaligen Streitfalles nicht entscheidend waren. Abgesehen davon sind die genannten Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren vor dem Hintergrund der jeweiligen verfahrensrechtlichen Normen zu sehen. Die beispielsweise genannten Gebühren lassen keine Verallgemeinerung in dem Sinne zu, dass der Rechtsanwalt jede Zahlungsverpflichtung seines Klienten, die mit einer Verfahrenshandlung in Verbindung zu bringen ist, in Ausübung seines Berufes erfüllen muss. Die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwaltes im Sinne der RAO (§§ 8 ff) verbieten die Annahme einer derartigen Obliegenheit. Wenn der Beschwerdeführer bei Stellen der Kaution für seinen Klienten nicht in Ausübung seiner beruflichen Obliegenheit gehandelt hat, bleibt im Sinne der Judikatur zu prüfen, ob eine Abhängigkeit zu erwartender Betriebseinnahmen von der Stellung der Kaution durch den Beschwerdeführer vorgelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150146.X02Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013