Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung in Abgabensachen ergibt sich, soweit sie den in § 1 WTBG genannten Personen vorbehalten sind, aus den §§ 2 bis 5 WTBG. Andere Personen und Gesellschaften als die dort genannten sind nur nach Maßgabe des § 6 WTBG befugt, vor Abgabenbehörden aufzutreten.