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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
AtomsperrG; Präjudizialität des §1 in Verfahren über Entschädigungsbegehren vor dem OGH; materiell trifft Belastung der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH ausschließlich die öffentliche Hand; keine gleichheitswidrige Belastung Einzelner zugunsten der Allgemeinheit; Gebietskörperschaften nicht in unsachlicher Weise verschieden behandelt - keine Verpflichtung des Gesetzgebers des AtomsperrG, die wirtschaftliche Lage der Gebietskörperschaften durch Gewährung einer Entschädigung an die zunächst betroffene Gesellschaft in ganz bestimmtem Sinne zu gestaltenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Das BG vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich, BGBl. 676/1978 ("Atomsperrgesetz"), lautet:
"§1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
§2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung."
Über Antrag der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH hat das Kreisgericht St. Pölten mit Beschluß vom 15. März 1984 aufgrund Rekurses der Antragstellerin in Abänderung eines Beschlusses des Bezirksgerichtes Tulln ausgesprochen, daß die Republik Österreich (gemeint: der Bund) wegen des Verbotes der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf eine angemessene Entschädigung zu leisten habe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob die Antragsgegnerin Revisionsrekurs. Aus Anlaß dieses Rechtsmittels stellt der OGH als zur Entscheidung berufenes ordentliches Gericht zu 4 Ob 513/84 den beim VfGH am 25. Oktober 1985 eingelangten Antrag auf Aufhebung des §1 AtomsperrG.
Einen solchen Antrag hatte in derselben Rechtssache schon das Kreisgericht St. Pölten gestellt. Es war in jenem Antrag - anders als in seiner nachmaligen Rekursentscheidung - davon ausgegangen, daß eine Entschädigungspflicht im Gesetz nicht vorgesehen sei, hielt sie aber für verfassungsrechtlich geboten. Mit Erk. VfSlg. 9911/1983 vom 16. Dezember 1983 (G46/82) hatte der VfGH die vorgetragenen Bedenken - auf deren Erörterung er beschränkt war (vgl. 2.2.4. des Erk.) - als unbegründet erkannt und den Antrag des Kreisgerichtes abgewiesen. Insbesondere hat er zum Vorwurf, Art5 StGG verbiete einen entschädigungslosen Eigentumseingriff, folgendes ausgeführt (2.2.2.4.3. des Erk.):
"Wie der VfGH bereits wiederholt darlegte und begründete, ist aus der Verfassungsnorm des Art5 StGG eine Entschädigungspflicht für Enteignungen - und so jedenfalls auch für Eigentumsbeschränkungen - nicht ableitbar (zur Enteignung im eigentlichen Sinn: zB VfSlg. 2572/1953, 2680/1954).
Das Vorbringen des antragstellenden Gerichts - das außer Betracht läßt, daß die fachliterarische Kritik an der entsprechenden verfassungsgerichtlichen Judikatur eine Entschädigungspflicht (unter der Bezeichnung 'Sonderopfertheorie') nur in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot behauptet - ist nach Lage des Falles nicht geeignet, den VfGH zu einer Abkehr von dieser bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung in der Entschädigungsfrage aus dem hier allein ins Treffen geführten Aspekt des Art5 StGG (s. Punkt 2.2.4.) zu veranlassen. Soweit schließlich das Rechtsmittelgericht eine Entschädigungspflicht mit einer unterlaufenen Wesensgehaltsverletzung iS des Art5 mit StGG zu begründen sucht, verkennt es die Bedeutung, die diesem Begriff nach der Judikatur des VfGH zukommt (s. dazu Punkt 2.2.2.4.2.)."
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Ausführungen des VfGH trägt der OGH nunmehr folgende Bedenken vor:
"b) Zur sogenannten 'Sonderopfer'-Theorie verweist Korinek in seiner Abhandlung 'Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz und Raumplanung', Linz 1977, (S. 35 f), darauf, daß der VfGH in den 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnissen' (VfSlg. 6.884/1972 und 7.234/1973) eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin sah, daß Grundstückseigentümer durch einfaches Gesetz zur Abtretung von Grundstücken für Zwecke des Straßenbaues ohne Entschädigung verpflichtet wurden. Nach Auffassung des VfGH, der unter Hinweis auf seine Judikatur davon ausging, daß der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber verbietet, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind, war es in diesen Fällen durchaus zu rechtfertigen, daß gerade der Grundstückseigentümer einer bestimmten Liegenschaft zur Abtretung verhalten wurde, es gab aber nach den Ausführungen des VfGH keine sachliche Begründung dafür, daß die Abtretung ohne Entschädigung erfolgen muß, daß also eine Vermögenseinbuße in unterschiedlichem Umfang (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, sodaß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen an Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß. Korinek verweist auch (vor und in Anmerkung 75) darauf, daß der VfGH damit einen Gedanken aufgenommen habe, den grundsätzlich schon Zeiller formuliert habe, als er ausführte, daß die öffentlichen Lasten von allen Bürgern verhältnismäßig getragen werden sollen und der Eigentümer mit Recht fordern könne, daß ihm für die Überlassung seines Eigentums eine dem Wert desselben angemessene Schadloshaltung geleistet werde. Schließlich führt Korinek noch aus, daß dieser Gedanke insbesondere in der deutschen und schweizerischen Literatur und Rechtsprechung als 'Sonderopfer-Theorie' entwickelt (vor und in Anmerkung 76) und dessen Anwendbarkeit für die österreichische Rechtslage von der jüngeren Lehre postuliert wurde (vor und in Anmerkung 77).
c) Wenngleich - oder gerade weil - in dieser Frage - soweit ersichtlich - noch keine gefestigte Rechtsprechung des VfGH besteht (vgl. dazu VfSlg. 7.759/1976), lassen seine Ausführungen in den angeführten Entscheidungen und die erwähnten Literaturhinweise wegen der beim Obersten Gerichtshof gegen das anzuwendende Gesetz entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken es geboten erscheinen, diese Frage zur Prüfung im Zusammenhang mit §1 des Atomsperrgesetzes an den VfGH heranzutragen. Diese Bestimmung ist nach diesen Ausführungen als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie ein 'Sonderopfer' statuiert, also die Lasten aus dem intentional der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung, deren Angst vor Atomkraft bei Verwendung im Megawatt-Bereich es Rechnung trägt (VfGH-Erkenntnis vom 16. 12. 1983, Pkt. 2.2.2.4.1.), dienenden Gesetz in unsachlicher Weise einem Einzelnen (oder einer Gruppe) eine weitgehende (in der Wirkung an eine Enteignung heranreichende) Eigentumsbeschränkung auferlegt (siehe dazu Pkt. 2.2.2.4.2. am Ende des VfGH-Erkenntnisses vom 16. 12. 1983), ohne zugleich einen Ausgleich durch Gewährung eines Entschädigungsanspruches festzulegen (s. a. Spielbüchler in Rummel ABGB Rdz 9 zu §365).
d) Bei der Beurteilung der Frage, ob das Atomsperrgesetz ein 'Sonderopfer' festlegt, ist davon auszugehen, daß nach dem Bericht des Handelsausschusses (1134 BlgNR 14. GP) mit diesem Gesetz dem Ergebnis der Volksabstimmung vom 5. 11. 1978, das ohne Zweifel 'als Auftrag zur Nichtinbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf zu werten' sei, Rechnung getragen wurde; die Volksabstimmung erfolgte gemäß BGBl. Nr. 628/1978 über den Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 7. 7. 1978 betreffend das 'Bundesgesetz vom 7. 7. 1978 über die friedliche Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf)'. Diese Entstehungsgeschichte und die Begründung des Atomsperrgesetzes sowie der Umstand, daß offenkundig in Österreich außer der Antragstellerin niemand zur Errichtung von Atomkraftwerken befugt war und außer dem von dieser Gesellschaft errichteten Atomkraftwerk Zwentendorf kein weiteres bestand, lassen keinen Zweifel daran, daß durch das Atomsperrgesetz gerade und nur die Antragstellerin und das von ihr errichtete Werk getroffen werden sollten und auch getroffen wurden. Da dieses Gesetz somit nach Inhalt und Zielsetzung nur auf eine Gesellschaft - die Antragstellerin - Anwendung finden konnte, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken schon in der Richtung, daß es sich dabei um ein verfassungsrechtlich unzulässiges 'Maßnahmengesetz' oder - wie die Antragstellerin (AS 54) behauptet - um ein 'Individualgesetz' handelt. Jedenfalls hatte damit die Antragstellerin alle Lasten, welche dieses Gesetz zur Folge hatte, allein zu tragen, während der durch das Gesetz angestrebte und erreichte Nutzen, nämlich die Befriedigung des durch die Angst der Bevölkerung vor der Verwendung von Atomkraft im Megawatt-Bereich ausgelösten Schutz- und Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit zugute kam. Es hätte aber dem Gleichheitsgebot entsprochen, daß die durch eine im allgemeinen Interesse gelegene und der Allgemeinheit zugute kommende Maßnahme entstehenden Lasten auch auf die Allgemeinheit (oder den durch eine sachgerechte Differenzierung bestimmten Teil der Allgemeinheit) aufgeteilt würden (vgl. dazu VfSlg. 7.234/1973 unter Punkt 11/2). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichverteilung verletzt den Gleichheitsgrundsatz auch dann, wenn der Vorteil der Nichtbelasteten ('nur') darin besteht, daß sie eben zu dieser Last nichts beitragen brauchen. Eine derartige Verletzung des Gleichheitsgebotes im Extrem bedeutet es, wenn - wie hier - die sachlich die Allgemeinheit treffenden Lasten nur einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person zugeordnet werden. Diese Wirkung kommt dem Atomsperrgesetz trotz seiner formal allgemein gehaltenen Fassung gegenüber der Antragstellerin zu. Die eher theoretische Frage, ob das Atomsperrgesetz auch wegen der Auswirkungen auf andere (künftige) Kernkraftwerkserrichter oder -betreiber verfassungswidrig sein könnte (was wohl zu verneinen wäre), kann unerörtert bleiben, weil die verfassungsrechtlichen Bedenken gerade in die Richtung gehen, daß mit diesem Gesetz seinem Inhalt und der Zielsetzung nach nur die Antragstellerin getroffen werden sollte und dieser allein wegen der Nichtfestlegung eines Entschädigungsanspruches alle daraus entspringenden Lasten ohne ausreichende sachliche Grundlage auferlegt wurden, diese also für einen für die Allgemeinheit angestrebten Nutzen allein aufkommen muß.
Zu den Ausführungen im Bericht des Handelsausschusses vom 12. 12. 1978, 1134 BlgNR 14. GP, wonach das Atomsperrgesetz den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, weil es in den (dem einfachen Gesetzgeber ... zustehenden) rechtspolitischen Spielraum falle, darüber zu befinden, ob Kernkraftwerke für Zwecke der Energieversorgung zulässig sein sollen oder nicht, ist darauf zu verweisen, daß diese Überlegungen darüber nichts besagen, ob ein Verbot der Errichtung und/oder der Inbetriebnahme solcher Anlagen (auch) ohne Entschädigung für davon Betroffene verfassungskonform ist."
Für den Fall, daß ein Verbot der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes ohne Entschädigungspflicht verfassungswidrig wäre, zieht der OGH wohl eine verfassungskonforme Auslegung in Erwägung. Er legt aber dar, welche Gründe einer solchen Auslegung entgegenstehen, wenn anders dem Urteil des VfGH nicht vorgegriffen werden soll:
"e) Die Auffassung, daß bei dieser Sachlage die Beschränkung des Eigentums der Antragstellerin durch das Atomsperrgesetz über das von vielen Gesetzen vorgesehene und von den Betroffenen auch ohne Entschädigung hinzunehmende Maß (z. B. VfSlg. 5.208/1966 (Beschränkung des Auspflanzens von Weinreben), 6.735/1972 und 6.780/1972 (Beschränkungen durch Grundverkehrsgesetze), 7.306/1974 (Beschränkung durch Denkmalschutz) u. a.) hinausgehe, ist durchaus vertretbar (vgl. auch VfGH-Erkenntnis vom 16. 12. 1983, Pkt. 2.2.2.4.2. am Ende). Ob diese Auffassung tatsächlich zutrifft, ist erst und nur durch die Anwendung des Atomsperrgesetzes zu entscheiden. Die Möglichkeit, daß dabei diese Frage bejaht wird, besteht jedenfalls. Um aber das Gesetz (auch nach diesem Kriterium) als verfassungsrechtlich unbedenklich ansehen zu können, müßte eindeutig feststehen, daß sich die Eigentumsbeschränkungen im vom Betroffenen auch ohne Entschädigung hinzunehmenden Rahmen halten, die gegenteilige Auffassung also offenkundig unrichtig und unvertretbar (denkunmöglich) wäre. Die bloße Möglichkeit, daß das Gesetz ohnehin 'verfassungskonform' ausgelegt wird, reicht - wenn auch eine solche Auslegung im Zweifel geboten erscheint - so lange nicht aus, Bedenken gegen dessen Verfassungsmäßigkeit zu beseitigen, als auch die 'verfassungswidrige' Auslegung bei der Anwendung des Gesetzes in Frage kommt. Es ist nicht nur ein Gebot der Rechtssicherheit, sondern auch ein Erfordernis des Verständnisses der Rechtsordnung als umfassende Einheit, daß bei Legalenteignungen Bedenken, ob bei der Erlassung des betreffenden Gesetzes verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden, nicht von den ordentlichen Gerichten als Vorfrage bei der Entscheidung über ein Entschädigungsbegehren, sondern durch den VfGH geprüft und beurteilt werden (vgl. Morscher, JBl. 1981 S. 316; Anderluh, JBl. 1963, S. 611). Dies trägt auch dem Rechnung, daß die Enteignung selbst öffentlich-rechtlichen Charakter hat, während die Entschädigungsfrage privatrechtlich zu beurteilen ist (VfGH v. 3. 12. 1980, B206/75, JBl. 1981, S. 313 unter Hinweis auf VfSlg. 8.065/1977).
f) Diese Überlegungen gelten auch bei der Beurteilung des Umstandes, daß im Atomsperrgesetz über die Entschädigungsfrage nichts enthalten ist. Der Auffassung, daß das Gesetz im Zweifel 'verfassungskonform' - und damit im Sinn einer Bejahung eines Entschädigungsanspruches - auszulegen sei und sich der Entschädigungsanspruch bei Fehlen einer besonderen Regelung bereits aus §365 ABGB ergebe, muß entgegengehalten werden, daß auch für die gegenteilige Auffassung beachtliche Gründe geltend gemacht werden können. Zur Beseitigung der verfassungsrechtlichen Bedenken wäre aber auch hier erforderlich, daß zweifelsfrei feststeht, daß diese gegenteilige Auffassung als offenbar unrichtige und unvertretbare (denkunmögliche) Auslegung bei der Anwendung des Gesetzes außer Betracht zu bleiben habe. Auch eine 'verfassungskonforme Auslegung' eines Gesetzes muß ihre Grundlage im Gesetz selbst haben. Die Auslegung kann die fehlende gesetzliche Grundlage - also 'das' oder 'das andere' (fehlende) Gesetz - nicht ersetzen (vgl. auch Morscher, JBl. 1981, 315 '... das demokratische Grundprinzip verbietet es auch, generelle Normen letztlich durch 'Interpretation' entstehen zu lassen ...' und Korinek a. a. O. 28 f, wonach die 'nachprüfende Kontrolle', ob der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet hat, dem VfGH zukommt). Es ist auch ein wesentlicher Unterschied, ob ein Entschädigungsanspruch, der aus einem anderen Gesetz durch Auslegung abgeleitet werden soll, oder die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung oder die Eigentumsbeschränkung ohne Verletzung verfassungsrechtlich gewährter Grundrechte überhaupt in einem einfachen Gesetz vorgesehen werden durfte. Die Prüfung dieser letztangeführten und für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes entscheidenden Frage fällt aber grundsätzlich in die Kompetenz des VfGH (vgl. Morscher, JBl. 1981, 316). Wollte man sie durch 'verfassungskonforme' Auslegung lösen, müßten nicht nur die ordentlichen Gerichte Verfassungsfragen als bloße Vorfragen prüfen, es müßte vielmehr bei durch den (einfachen) Gesetzgeber statuierten Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen sein Schweigen in der Entschädigungsfrage verschieden ausgelegt werden, je nachdem, ob in der entschädigungslosen Enteignung oder Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall eine Verletzung eines Grundrechtes gesehen wird oder nicht. Zu der im Schrifttum (Korinek a. a. O. 43 f; Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitsrechtlichen Eigentumsbeeinträchtigungen, S. 430; Rummel - Schlager, Enteignungsentschädigung, S. 58 f u. a.) vertretenen Auffassung, daß bei besonders qualifizierten Eigentumseinschränkungen ein Entschädigungsanspruch zustehe, ist darauf zu verweisen, daß damit noch nichts für die Frage gewonnen ist, ob die Prüfung und Entscheidung dieser Frage dem ordentlichen Gericht als Vorfrage bei der Beurteilung eines geltend gemachten Entschädigungsanspruches oder dem VfGH bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer ohne Festlegung eines Entschädigungsanspruches gesetzlich angeordneten Eigentumsbeschränkung zukommen soll. Die bereits angeführten Gründe sprechen für die letztangeführte Auffassung.
g) Gegen die Auffassung, ein Entschädigungsanspruch könne bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bereits aus §365 ABGB, wonach ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten muß, abgeleitet werden, bei deren Richtigkeit die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Atomsperrgesetz aus dem Gesichtspunkt eines 'Sonderopfers' wegfielen, werden nicht zu übersehende Gründe geltend gemacht. Anderluh (JBl. 1963, S. 609) verweist darauf, daß in Artikel 5 des StGG, wonach eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche 'das Gesetz' bestimmt, der Ausdruck 'das Gesetz' nicht auf §365 ABGB bezogen werden könne, weil es zur Zeit der Erlassung des StGG auch andere Gesetze als den §365 ABGB gab, die Enteignungen vorsahen, und dann, wenn als 'das Gesetz' §365 ABGB gemeint gewesen wäre, weitere besondere Enteignungsgesetze überflüssig gewesen wären. Art5 StGG hatte aber gerade den Zweck, Enteignungen nur mehr auf Grund (oder durch) besondere Gesetze zuzulassen (s. VfGH E v. 3. 10. 1980, B206/75, JBl. 1981, S. 305 ff (309); auch VfGH vom 16. 12. 1983, Pkt. 2.2.2.2.). Es wäre aber dann, wenn sich ein Entschädigungsanspruch bereits aus §365 ABGB ableiten ließe, auch überflüssig, in späteren Enteignungsgesetzen ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch festzulegen. Dies ist jedoch z. B. in den Verstaatlichungsgesetzen (§1 Abs2, BGBl. Nr. 168/1946 und §2, BGBl. Nr. 81/1947) dennoch geschehen. Zu bedenken ist dazu auch, daß es sich bei diesen Gesetzen um Enteignungen im eigentlichen (engeren) Sinn handelte, während das Atomsperrgesetz nur eine Eigentumsbeschränkung verfügt. Auf (bloße) Eigentumsbeschränkungen ist aber §365 ABGB schon nach seinem Wortlaut nicht (unmittelbar) anwendbar ('... vollständiges Eigentum ...'). Dafür aber, daß Enteignungen im engeren Sinne und (bloße) Eigentumsbeschränkungen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden können, gibt Art1 des (1.) ZP zur MRK (BGBl. Nr. 210/1958) einen Anhaltspunkt, da dort ausdrücklich Enteignungen im eigentlichen Sinn und Eigentumsbeschränkungen verschieden behandelt werden (vgl. VfGH vom 16. 12. 1983, Pkt. 2.2.2.4.1.). Wollte man anerkennen, daß ein Entschädigungsanspruch auch bei Eigentumsbeschränkungen, die eine 'materielle Enteignung' bedeuten, aus §365 ABGB abgeleitet werden kann, dann wären für die Entschädigungspflicht die von der Literatur doch geforderten besonderen Qualifikationen der Eigentumsbeschränkung als Voraussetzung für die Bejahung des Entschädigungsanspruches nicht erforderlich; der Entschädigungsanspruch stünde jedenfalls zu. Die als Qualifikationskriterien angeführten Gesichtspunkte hätten nur Bedeutung für die Frage, ob überhaupt eine 'materielle' Enteignung vorliegt. Das spricht wieder dafür, daß diese Frage im Bereich der Enteignung selbst, somit dem des öffentlich-rechtlichen, und nicht als Vorfrage für den dem Privatrecht zugeordneten Entschädigungsanspruch zu prüfen und zu entscheiden ist.
Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 500/60 vom 22. 11. 1961 (EvBl. 1962/55) ausgesprochen, daß dem Enteigneten ein Entschädigungsanspruch bei einer Enteignung, die das Gesetz selbst verfügt, nur dann zusteht, wenn dieses oder ein besonderes Gesetz eine Entschädigungspflicht ausspricht; da dies im dort anzuwenden gewesenen Gesetz (Art23 des Staatsvertrages) nicht geschehen sei, bestehe der Entschädigungsanspruch nicht. Der Oberste Gerichtshof bezog sich - allerdings nur zur Bekräftigung seiner allgemein ausgesprochenen Rechtsansicht - für den damals zu entscheidenden Fall auch noch auf die amtlichen Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle, wonach erst nach einer Klarstellung der durch den Verzicht getroffenen Forderungskategorien sich beurteilen lassen werde, inwieweit österreichische Staatsangehörige zu entschädigen sein werden. Der Oberste Gerichtshof verwies auch ausdrücklich darauf, daß §365 ABGB nicht hindere, daß ein späteres Gesetz eine Enteignung ohne Entschädigung zulasse.
Da das im vorliegenden Fall anzuwendende Atomsperrgesetz ebenfalls nichts über eine Entschädigung der von der Maßnahme Betroffenen sagt, können diese Überlegungen durchaus auch hier zum Tragen kommen, sodaß die Möglichkeit, es im Sinne einer Verneinung des Entschädigungsanspruches auszulegen, gegeben ist. Dafür, daß der Gesetzgeber eine Entschädigung für die durch das Atomsperrgesetz Betroffenen nicht vorsehen wollte - wohl deswegen, weil er in dieser Maßnahme keine Enteignung und auch keine eine Entschädigungspflicht auslösende Eigentumsbeschränkung sah -, können aus dem Bundesgesetz vom 18. 12. 1979 betreffend die Sanierung der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) Anhaltspunkte gewonnen werden. Mit diesem Gesetz wurde verfügt, daß die dem Bund als Hauptaktionär der Tauernkraftwerke AG und der Österreichischen Donaukraftwerke AG aus Aktienkapitalherabsetzungen bei diesen Gesellschaften zufließenden Beträge zur teilweisen Abdeckung des Bilanzverlustes der Verbundgesellschaft zu verwenden sind, der dieser auf Grund der Nichtinbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf erwächst. In der Begründung dieser gesetzlichen Maßnahme wird darauf verwiesen, daß die Verbundgesellschaft, mit 50 % an der hier als Antragstellerin einschreitenden Gesellschaft beteiligt, vom Atomsperrgesetz am stärksten betroffen ist und der dadurch bewirkte Verlust das Eigenkapital der Verbundgesellschaft aufzehren und den Tatbestand der Überschuldung im Sinne des §69 Abs1 KO ergeben würde; daraus ergebe sich die Notwendigkeit, daß der Bund als Alleinaktionär der Verbundgesellschaft eine Sanierung der Verbundgesellschaft vornehme. Durch diese Vorgangsweise wurde der Hauptgesellschafterin - der antragstellenden Gesellschaft -, wenn auch nicht formell-rechtlich, so doch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, eine Entschädigung gewährt, die überflüssig gewesen wäre, hätte das Atomsperrgesetz ausdrücklich oder auch nur stillschweigend einen Entschädigungsanspruch der antragstellenden Gesellschaft vorgesehen. Da jedoch die Sanierung nur einen Gesellschafter der antragstellenden Gesellschaft betraf, die übrigen aber nicht berücksichtigt wurden, kann auch nicht mit der zur Verneinung der verfassungsrechtlichen Bedenken erforderlichen Sicherheit gesagt werden, daß durch dieses Sanierungsgesetz die im Atomsperrgesetz offengelassene Entschädigungsfrage bereits im vom Gesetzgeber für nötig und gerechtfertigt gehaltenen Umfang gelöst sei und daher - weil die damit vorgesehene Entschädigung als ausreichend und somit als verfassungsrechtlich unbedenkliche Lösung zu beurteilen sei - ein 'Sonderopfer' nicht vorliege. Auch diese Fragen müßten erst bei der Anwendung des Atomsperrgesetzes entschieden werden.
h) Aus Artikel 13 VEG kann ein Entschädigungsanspruch nicht abgeleitet werden, weil diese Bestimmung nur das Verfahren betrifft und diese Frage 'gänzlich losgelöst' von der Frage ist, welche materiell-rechtliche Bedeutung dem Fehlen einer eine Entschädigung vorsehenden gesetzlichen Bestimmung zukommt, die Anwendbarkeit des Artikels 13 VEG also über den Bestand des Entschädigungsanspruches nichts aussagt (OGH v. 9. 12. 1975, 5 Ob 241/75; ÖRZ 1977, 239 ff unter Hinweis auf VfSlg. 2.431/1952).
i) Bei dieser Sachlage ist die Möglichkeit, daß das Atomsperrgesetz bei seiner Anwendung dahin ausgelegt wird, daß ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist, durchaus gegeben, wodurch aber im Zusammenhalt mit den bereits oben angeführten Gesichtspunkten eines 'Sonderopfers' Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §1 des Atomsperrgesetzes bestehen."
Die Bundesregierung hält dem Antrag des OGH folgendes entgegen:
"1. Zur Frage des Vorliegens eines Individual- bzw. Maßnahmengesetzes:
Unter einem Maßnahmengesetz versteht die Literatur ein Gesetz, das seiner Funktion nach einen Verwaltungsakt in Gesetzesform darstellt und das daher sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Gesetzgebung und Vollziehung als auch im Hinblick auf die Gefährdung des Rechtsschutzes des Betroffenen verfassungsrechtlich problematisch erscheint (vgl. Adamovich - Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, S. 228). Selbst nach dieser Auffassung sind jedoch 'Individual- und Maßnahmengesetze' nicht schlechthin verfassungswidrig. Entscheidend ist nach Meinung der genannten Autoren vielmehr der Aspekt des Formenmißbrauchs. Von einem solchen Formenmißbrauch kann jedoch im Fall des Atomsperrgesetzes nicht gesprochen werden, weil das angestrebte Ziel, nämlich das allgemeine Verbot der Errichtung und des Betriebs bestimmter Kernkraftwerke nur durch eine gesetzgeberische Maßnahme sichergestellt werden kann.
Das in Rede stehende Gesetz stellt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls im §1 zweiter Satz auf eine ganz bestimmte Person, nämlich auf die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH, ab; es sei daher ein Individualgesetz, das gegen das Gleichheitsgebot verstoße.
Dazu ist zunächst festzuhalten, daß von einem Individualgesetz dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Fall einer bestimmten Person Anlaß für das Gesetz war und dieses allgemein formulierte Gesetz den Fall dieser Person in erster Linie treffen soll (vgl. VfSlg. 2470).
Im Fall des Atomsperrgesetzes kann nun nicht davon gesprochen werden, daß die allgemeine Formulierung nur zum Schein vorgeschützt wird und daß das Gesetz in Wahrheit nur eine einzige Person treffen kann. Wie bereits im Verfahren G46/82 ausgeführt wurde, hat der Gesetzgeber mit dem Atomsperrgesetz ganz bestimmte allgemeine rechtspolitische Zielsetzungen verfolgt, die, was die Errichtung betrifft, in die Zukunft und an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichtet sind. Aber auch das Verbot, bereits errichtete Kernkraftwerke zu betreiben, erscheint im Rahmen der erwähnten rechtspolitischen Zielsetzungen zulässig, selbst wenn es im Zeitpunkt der Normierung dieses Verbotes nur ein einziges errichtetes Kernkraftwerk gegeben haben sollte. Der Umstand, daß es bereits einen denkbaren Anwendungsfall für ein Gesetz gibt, kann nicht bedeuten, daß zumindest dieser Fall vom Anwendungsbereich dieses grundsätzlich in die Zukunft gerichteten Gesetzes ausgenommen werden muß, um dem Gleichheitssatz zu entsprechen. Eine solche Auffassung würde eine Privilegierung eines bereits bestehenden Anwendungsfalls bedeuten, die aus gleichheitsrechtlicher Sicht wesentlich problematischer wäre als die Einbeziehung dieses Falles in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Was die Problematik der Gewaltentrennung anlangt, hat der VfGH bereits im Erkenntnis Slg. 3118/1956 darauf hingewiesen, daß die Bundesverfassung für die Abgrenzung der Staatsfunktionen ein organisatorisches (formelles) Prinzip aufstellt. Es darf daher nicht von einer verfassungsrechtlich gebotenen materiellen Abgrenzung ausgegangen werden.
Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, daß das B-VG nach Art140 Abs1 letzter Satz in der Form eines sogenannten Individualantrages ein Rechtsschutzinstrument zur Verfügung stellt, das die Bekämpfung unmittelbar wirksamer Maßnahmen des Gesetzgebers gegenüber dem Einzelnen gewährleisten soll. Auch aus dieser Bestimmung des B-VG ist daher zu ersehen, daß für den Einzelnen unmittelbar wirksame gesetzliche Regelungen - ohne das Zwischentreten einer Maßnahme der Vollziehung - grundsätzlich für zulässig erachtet werden.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Individualgesetzes ist weiters festzuhalten, daß bis zum 12. Dezember 1978 beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, außer dem strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren für die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH, ein Verfahren zur strahlenschutzrechtlichen Bewilligung der Errichtung eines Gemeinschaftskernkraftwerkes Stein-St. Pantaleon anhängig war. Dieser Antrag wurde von der Gemeinschaftskraftwerk Stein GesmbH unter Bezugnahme auf den Ausgang der Volksabstimmung zurückgezogen. Die Zurückziehung des Antrages durch die Gemeinschaftskraftwerk Stein GesmbH fällt zeitlich mit jener Sitzung des Handelsausschusses des Nationalrates zusammen, in welcher über den 'Antrag der Abgeordneten Wille und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über das Verbot der Nutzung der Kernenergie für die Energieversorgung in Österreich' Beschluß gefaßt wurde (vgl. 1134 Blg. Sten. Prot. NR XIV GP).
Es war daher für die Gemeinschaftskraftwerk Stein GesmbH bereits ab jenem Zeitpunkt klar erkennbar, daß nach Inkrafttreten des Atomsperrgesetzes ihrem Antrag auf strahlenschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung eines Kernkraftwerkes nicht stattgegeben werden konnte.
Da die Gemeinschaftskraftwerk Stein GesmbH bis zu jenem Zeitpunkt lediglich Vorbereitungsarbeiten geleistet hatte, beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft per 31. Dezember 1978.
Letztlich darf daran erinnert werden, daß die seinerzeitigen Energiepläne der Bundesregierung die Errichtung von zumindest drei Kernkraftwerken vorsahen.
Das zeigt, daß im Zeitpunkt der parlamentarischen Behandlung des Initiativantrages zumindest Aktivitäten zur Errichtung weiterer Kernkraftwerke bestanden haben, woraus deutlich wird, daß dem Gesetzgeber nicht nur ein einziger vorstellbarer Regelungsfall vorschwebte.
2. Zur Frage des unzulässigen 'Sonderopfers':
Auch zu dieser Frage hat die Bundesregierung bereits im Verfahren G46/82 (allerdings unter Bezugnahme auf die Ausführungen des antragstellenden Kreisgerichtes St. Pölten) im Hinblick auf den Gleichheitssatz Stellung genommen.
Es darf unter Bezugnahme auf die damaligen Ausführungen (vgl. S. 13 der damaligen Äußerung der Bundesregierung) darauf hingewiesen werden, daß der Ursprung der sogenannten Sonderopfertheorie in der deutschen Rechtsordnung, u. a. in den Bestimmungen der Einleitung zum ALR, zu finden ist. Die in diesem Zusammenhang relevanten §§74 und 75 haben folgenden Wortlaut:
'§74. Einzelne Rechte und Vorteile der Mitglieder des Staates müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Kollision) eintritt, nachstehen.
§75. Dagegen ist der Staat demjenigen, welcher seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu entschädigen, gehalten.'
Daraus ist ersichtlich, daß nach deutschem Recht eine Entschädigung für den Entzug bestimmter Rechte 'zum Wohle des gemeinen Wesens' ausdrücklich normiert war. In diesem Sinne sieht auch Art14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich eine Entschädigung für Enteignungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit der Beteiligten vor.
Im österreichischen Recht fehlt eine mit der Verpflichtung zur Vornahme einer Interessensabwägung verbundene allgemeine Entschädigungsregelung. Der in der Literatur wiederholt zitierte und in die Richtung einer Entschädigungsleistung auf Grund einer Interessensabwägung weisende Gedanke Zeillers bedürfte im Hinblick auf das Rechtsstaatsgebot einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Hinsichtlich der Bedeutung des §365 ABGB darf in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des VfGH in seinem Erkenntnis Slg. 1123, denen auch Anderluh in der im Antrag des OGH zitierten Abhandlung zu folgen scheint, verwiesen werden.
Es ist daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht zwingend, den in den sogenannten Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Anwendungsfall des Gleichheitssatzes mit der Rechtsfigur des Sonderopfers gleichzusetzen.
Wie die Bundesregierung in der zitierten Stellungnahme vom 15. 9. 1982 zum Ausdruck gebracht hat, besagen die 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnisse' lediglich, daß die Normierung von entschädigungslosen Grundabtretungsverpflichtungen, die die Anrainer je nach Lage der Straße in einem völlig unterschiedlichen Ausmaß treffen, das Gleichheitsgebot verletzte, wenn die Aufschließungsvorteile allen Anrainern zugute kommen. Dadurch werden nämlich zwei Kategorien von Anrainern - Anrainer ohne Abtretungsverpflichtung und Anrainer mit (unterschiedlicher) Abtretungsverpflichtung - bei gleichen Aufschließungsvorteilen geschaffen. Der VfGH führt in seinem Erkenntnis Slg. 6884/1972 aus:
'Die Aufschließungsvorteile fallen allen Anrainern der betreffenden Straße in durchschnittlich gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder weniger Grund abtreten müssen. Es erhebt sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen, die einen mehr, die anderen aber weniger oder keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen.'
In diesem Fall vermag nur die Gewährung einer Entschädigungsleistung eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung darzustellen. Der VfGH führte weiters folgendes aus:
'Daß aber die Abtretung "ohne Entschädigung" erfolgen muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, sodaß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen an Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gibt es keine sachliche Begründung.'
Im Fall der 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnisse' waren es somit eindeutig die beiden verschiedenen, vom Gesetz geschaffenen Anrainerkategorien, die die Ursache der Verfassungswidrigkeit bildeten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine, den beiden Anrainerkategorien vergleichbare Kategorien von Kernkraftwerken. Die im Antrag des OGH aufgezeigten Personenkreise, nämlich die Antragstellerin einerseits und die Bevölkerung andererseits, stellen nach Auffassung der Bundesregierung keinen Vergleichsfall dar. Auch im Erkenntnis VfSlg. 7759/1976 hat der VfGH nicht zwischen Althausbesitzern in Schutzzonen und der an der Erhaltung des Stadtbildes interessierten Gemeinschaft zu unterscheiden gehabt, sondern zwischen Althausbesitzern in Schutzzonen und solchen außerhalb solcher Zonen.
Dazu kommt weiters, daß es sich in den Fällen, die den 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnissen' zugrunde lagen, um Enteignungen und nicht um eine Eigentumsbeschränkung handelt, wie sie im Fall des Atomsperrgesetzes vorliegt (vgl. Pkt. 2.2.2.3 und 2.2.2.4.2 des Erk. des VfGH vom 16. 12. 1983, G46/82). Die durch das Gesetz bewirkte Eigentumsbeschränkung berührt auch nicht den Wesenskern des Eigentumsrechtes, sodaß auch nicht von einer Eigentumsbeschränkung gesprochen werden kann, die einer Enteignung gleichzuhalten ist. Die vom Atomsperrgesetz erfaßten Fälle sind daher nicht mit den Fällen der 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnisse' vergleichbar, sondern vielmehr mit anderen Eigentumsbeschränkungen, wie etwa mit solchen, die sich aus mietenrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Regelungen ergeben.
Das zitierte Erkenntnis VfSlg. 6884/1972 darf auch nicht isoliert gesehen werden, sondern man muß auch das Erk. VfSlg. 7759/1976 in die Betrachtung einbeziehen, von dem man sich eine ähnliche Rechtsprechung wie in den 'Wohnsiedlungsgesetz-Erkenntnissen' erwartet hatte (vgl. dazu Korinek, ÖZW 1977, S. 28).
Der VfGH hat in dem genannten Fall (VfSlg. 7759/1976) weder eine Verletzung des Eigentumsrechtes noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes angenommen. Insbesondere hat er die behauptete Entschädigungspflicht verneint. Nach Auffassung der Bundesregierung geht es daher zu weit, aus dem zuletzt genannten Erkenntnis Schlußfolgerungen zu ziehen, denen zufolge sich eine Entschädigungspflicht auch für Eigentumsbeschränkungen aus der Judikatur des VfGH ableiten lasse.
Auch in der Literatur wird eine Entschädigungspflicht aus gleichheitsrechtlichen Gründen unter Berufung auf das Erkenntnis VfSlg. 7759 nur gefordert, wenn eine eigentumsbeschränkende Maßnahme Einzelne oder bestimmte Gruppen von Eigentümern in einer dem Gleichheitssatz widersprechenden Weise wirtschaftlich belasten würde (vgl. Spielbüchler in: Rummel, ABGB, Rz 9 zu §365 ABGB).
Im Zusammenhang mit eigentumsbeschränkenden Maßnahmen muß ferner auch darauf Bedacht genommen werden, daß die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH zumindest mittelbar von Gebietskörperschaften wirtschaftlich getragen wird, denen eine besondere Aufgabenstellung im Hinblick auf das Gemeinwohl zukommt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auch das Bundesgesetz vom 18. 12. 1979, betreffend die Sanierung der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) in die Überlegungen mit einzubeziehen. Mit diesem Gesetz wurde verfügt, daß die dem Bund als Hauptaktionär der Tauernkraftwerke AG und der Österreichischen Donaukraftwerke AG aus Aktienkapitalherabsetzungen bei diesen Gesellschaften zufließenden Beträge zur teilweisen Abdeckung des Bilanzverlustes der Verbundgesellschaft zu verwenden sind, der dieser auf Grund der Nichtinbetriebnahme des Kernkraftwerkes Zwentendorf erwächst. In der Begründung dieser gesetzlichen Maßnahme wird, wie der OGH in seinem Antrag hervorhebt, darauf verwiesen, daß die Verbundgesellschaft mit 50 % an der hier als Antragstellerin einschreitenden Gesellschaft beteiligt und vom Atomsperrgesetz am stärksten betroffen ist und daß der dadurch bewirkte Verlust das Eigenkapital der Verbundgesellschaft aufzehren und den Tatbestand der Verschuldung im Sinne des §69 Abs1 KO ergeben würde; daraus ergebe sich die Notwendigkeit, daß der Bund als Alleinaktionär der Verbundgesellschaft eine Sanierung der Verbundgesellschaft vornehme. Durch diese Vorgangsweise wurde nach den Worten des OGH der Hauptgesellschafterin der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH, wenn auch nicht formellrechtlich, so doch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Entschädigung gewährt. Daraus ist zu erkennen, daß für die durch die Eigentumsbeschränkung am schwersten betroffene Gesellschaft entsprechende Ausgleichsmaßnahmen verfügt wurden."
Das strahlenschutzrechtliche Verfahren zur Bewilligung der Errichtung des Kernkraftwerkes Tullnerfeld sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Atomsperrgesetzes noch nicht abgeschlossen und die Erfüllung aller erteilten Auflagen nicht dargetan gewesen, weshalb noch kein Rechtsanspruch auf Inbetriebnahme bestanden habe.
II. Der Antrag ist zulässig.
Es besteht kein Grund, an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung für das antragstellende Gericht zu zweifeln. Da das Entschädigungsbegehren aus dem Verbot der Errichtung und des Betriebes eines Kernkraftwerkes abgeleitet wird, kann der Auffassung nicht entgegengetreten werden, daß §1 AtomsperrG vom OGH mit anzuwenden ist, auch wenn er keine Vorschrift über die Entschädigung enthält (vgl. schon G46/82 Abschnitt 2.1.). Über Bedenken der vorgetragenen Art hat der VfGH bisher auch nicht abgesprochen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz hatte das Kreisgericht St. Pölten im Antrag zu G46/82 nur aus dem Blickwinkel einer unterschiedlichen Behandlung der Verwendung der Atomenergie zur Energieversorgung auf der einen und für sonstige Zwecke auf der anderen Seite behauptet. Das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§19 Abs3 Z2 litd VerfGG) steht dem Antrag also nicht entgegen.
III. Der Antrag ist aber nicht begründet. §1 AtomsperrG widerspricht nicht deshalb dem Gebot gleicher Behandlung gleichartiger Sachverhalte, weil die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH den daraus entstandenen Nachteil entschädigungslos allein zu tragen hat.
1. Daß der Gesetzgeber in all seinen Maßnahmen an den Gleichheitssatz gebunden ist, bedarf keiner näheren Begründung mehr. Regelungen welcher Art immer sind verfassungswidrig, wenn sie Einzelne oder bestimmte Personengruppen unsachlich bevorzugen oder benachteiligen. Das gilt nicht nur für Enteignungen oder enteignungsartige Eingriffe - und ist ständige Rechtsprechung zum Beispiel in Abgabensachen -, sondern ebenso für Eigentumsbeschränkungen wie für sonstige Beeinträchtigungen. So hat der VfGH etwa ausgesprochen, daß wegen der vermögensmäßigen Belastung eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung verfassungswidrig ist, weil - und wenn - damit allen Anrainern Aufschließungsvorteile erwachsen, aber nur abtretungspflichtige Grundeigentümer dafür (außer Verhältnis zu dem ihnen zukommenden Vorteil stehende) Vermögenswerte hingeben müssen (VfSlg. 6884/1972 Ktn. WohnsiedlungsG, VfSlg. 7234/1973 Tir. WohnsiedlungsG), und daß auch die Verpflichtung von Eigentümern zu Instandsetzungsarbeiten an bestimmten Gebäuden im Interesse des Ortsbildes nur dann als verfassungsmäßig gelten kann, wenn die Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind (VfSlg. 7759/1976 Wiener BauO - Altstadterhaltungsnovelle).
An dieser Rechtsprechung hält der VfGH fest. Ob es sachliche Gründe gibt, den (einzigen) Eigentümer eines (nahezu fertiggestellten) Kernkraftwerkes die Nachteile des Verbotes von dessen Betrieb allein tragen zu lassen, ist daher grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich.
2. Der VfGH hat diese Frage indessen nicht allgemein und losgelöst von den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen. Der durch §1 AtomsperrG beschwerte (einzige) Eigentümer eines zur Energieversorgung bestimmten Kernkraftwerkes ist nämlich die im Anlaßverfahren vor den ordentlichen Gerichten antragstellende Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH, also eine Sondergesellschaft iS des §4 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. 81/1947, deren Anteilsrechte nach Abs2 Satz 1 dieser Gesetzesstelle im Eigentum der öffentlichen Hand stehen müssen und tatsächlich zu 50 vH der (im Eigentum des Bundes stehenden) Verbundgesellschaft gehören, im übrigen aber den Landeselektrizitätsgesellschaften von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg (die ihrerseits iS des §3 Abs3 des genannten Gesetzes von den Ländern allein oder unter Beteiligung einzelner Gemeinden gehalten werden).
Materiell trifft folglich eine Belastung der - einzig in Betracht kommenden - Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH ausschließlich die öffentliche Hand. Dieser Umstand darf bei Prüfung der Sachlichkeit der Regelung nicht außer Betracht bleiben. Denn eine von der öffentlichen Hand gehaltene Gesellschaft kann sich zwar der jedermann zustehenden Rechtsbehelfe bedienen, sie kann klagen, behördliche Maßnahmen bekämpfen und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen und dabei alle für juristische Personen des Privatrechts in Betracht kommenden Rechte geltend machen, insbesondere auch die Anwendung gleichheitswidriger Gesetze rügen. Da der Gesetzgeber aber nach sachlichen Merkmalen der hinter einer juristischen Person stehenden Rechtsträger unterscheiden darf, kann eine gesetzliche Regelung zu Lasten einer solchen Gesellschaft - und zwar ohne Rücksicht auf die subjektiven Gründe des Gesetzgebers - auch dann zulässig sein, wenn ein solcher Durchblick sie objektiv als sachlich erweist (wie umgekehrt die Betroffenheit der hinter den Gesellschaften Stehenden eine sonst vielleicht unbedenkliche Benachteiligung unsachlich machen kann: VfSlg. 8233/1978 Mindestvermögensteuer).
Gerade der vom OGH - zu Recht - ins Treffen geführte und seine Bedenken bestimmende Umstand, daß das AtomsperrG einen einschneidenden Eingriff nach Lage der Dinge allein bei der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH bewirkt (und daher im Ergebnis ohnedies nur die öffentliche Hand vermögensmäßig belastet), schließt somit den Vorwurf einer gleichheitswidrigen Belastung Einzelner zugunsten der Allgemeinheit von vornherein aus.
Eine Gleichheitswidrigkeit könnte unter diesen Umständen nur darin liegen, daß Gebietskörperschaften in unsachlicher Weise verschieden behandelt werden. Ein solcher Vorwurf kann aber das AtomsperrG nicht treffen. Die innere Struktur der verstaatlichten Elektrizitätswirtschaft ist nicht das Ergebnis einer mehr oder minder zufälligen Beteiligung von Gebietskörperschaften am allgemeinen Wirtschaftsleben (wie etwa der Grundbesitz der von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Gemeinde). Sie ist vielmehr Gegenstand von eingehenden gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel, die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Zusammenwirken mehrerer Gebietskörperschaften sicherzustellen. So besteht neben den aus der Verstaatlichung hervorgegangenen Landesgesellschaften eine Verbundgesellschaft im Eigentum des Bundes, die ua. die Aufgabe hat, den Bau und Betrieb von Großkraftwerken durch (bestehende oder) zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen (§5 Abs4 litd 2. VerstG), an denen der Bund mit mindestens 50 vH beteiligt sein muß und die Länder (Landesgesellschaften) auf ihr Verlangen mit höchstens 50 vH zu beteiligen sind, wobei mangels Einigung über die Höhe der Beteiligung die Bundesregierung entscheidet (§4 Abs2). Anteilsrechte von Landesgesellschaften können wiederum nur an andere Gebietskörperschaften veräußert werden (§3 Abs3 Satz 2). Sonstige Beteiligungen wären überhaupt nur im energiewirtschaftlichen Interesse zulässig, und zwar bei Landesgesellschaften auf Beschluß des Landtages (§3 Abs3), bei Sondergesellschaften mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (§4 Abs2).
Die Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH verkörpert somit die staatliche Elektrizitätswirtschaft insgesamt. Die Frage, ob und - gegebenenfalls - auf welche Weise und in welchem Ausmaß ein finanzieller Ausgleich zwischen den Gebietskörperschaften erforderlich wird, kann unter Bedachtnahme auf die sonstigen Beziehungen sämtlicher Beteiligter innerhalb der Organisation der staatlichen Elektrizitätswirtschaft gelöst werden. Der Gesetzgeber des AtomsperrG ist nicht gehalten, die wirtschaftliche Lage der Gebietskörperschaften durch Gewährung einer Entschädigung an die zunächst betroffene Gesellschaft in einem ganz bestimmten Sinne zu gestalten.
Die im Verfahren vorwiegend erörterten Fragen, wann ein unzulässiges "Maßnahmengesetz" ("Individualgesetz") vorliegt und welche Eingriffe in die Sphäre des Einzelnen mangels Entschädigung überhaupt gleichheitswidrig sind, stehen somit gar nicht zur Erörterung. Eine Belastung der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld GesmbH durch das entschädigungslose Verbot der Inbetriebnahme des nahezu fertiggestellten Kernkraftwerkes ist jedenfalls kein gleichheitswidriger Eingriff.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Schlagworte
Energierecht, Kernenergie, VfGH / Präjudizialität, Verstaatlichung, ElektrizitätswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G224.1985Dokumentnummer
JFT_10139680_85G00224_00